Zehnt – der Steuerblog

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BFH und Wiedereinsetzung – Krank sein allein reicht nicht!

Immer wieder haben sich Gerichte und der BFH mit der Gewährung der Einsetzung einer Frist in den vorigen Stand im Krankheitsfall des Bevollmächtigten zu befassen. 

Dabei gilt seit jeher: Die Trauben für einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag hängen hoch. Innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist muss nicht nur die gebotene Handlung, bspw. der Einspruch oder die Klage, nachgeholt, sondern alle Tatsachen zum Nichtverschulden vorgetragen und – bspw. durch Beifügung von Versicherungen an Eides statt im Original – glaubhaft gemacht werden. 

Aktuell hat der BFH, in der Linie einer restriktiven Handhabung der Wiedereinsetzung, für den Fall einer Erkrankung des Bevollmächtigten nochmals klargestellt: 

1. Eine Erkrankung ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich aufgetreten ist, mit ihr nicht gerechnet werden musste und sie so schwerwiegend war, dass weder die Wahrung der laufenden Fristen noch die Bestellung eines Dritten, der sich um die Fristwahrung kümmern konnte, möglich war.

2. Ein berufsmäßiger Prozessbevollmächtigter, der infolge der Nachwirkungen einer schweren Erkrankung nur eingeschränkt arbeitsfähig und daher nicht in der Lage ist, sämtliche kurzfristig anfallenden fristgebundenen Angelegenheiten gleichzeitig zu erledigen, muss sich auch außerhalb seiner Kanzlei um einen Vertreter bemühen, der die fristgebundenen Angelegenheiten übernehmen kann.

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202150128/
 

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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