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Zehnt – der Steuerblog
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BFH und NZB wegen grundsätzlicher Bedeutung: „Ja oder nein: Das ist hier die Frage!“
Der BFH hat in seinem Beschluss vom 29.3.2022, VI B 61/21 nochmals seine ständige Rechtsprechung klargestellt:
Nur dann, wenn der Beschwerdeführer die nach seiner Ansicht nach streitentscheidende Rechtsfrage geschlossen („Ja“ oder „Nein“) formuliert, kann der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) vorliegen.
Die entsprechenden Zulassungsgründe würden – so der BFH – substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage verlangen, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist.
Dabei erfordere die Konkretisierung der Rechtsfrage regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet werden könne. Das schließe es zwar nicht aus, dass eine Frage gestellt werde, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulasse. Unzulässig sei aber eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt oder die so pauschal sei, dass sie auf eine gutachterliche Stellungnahme hinauslaufe und eine weitere Ausdifferenzierung erfordere.
Der Beschwerdeführer hatte die Zulassung auf die Frage stützen wollen, wann eine Schätzungderartig gegen die vom Gesetz nach § 162 AO gegebenen Grundsätze einer grundsätzlich zulässigen Schätzung verstößt, dass besagte Schätzung nicht nur größenordnungsmäßig, sondern in Verbindung mit den Umständen der durchgeführten Schätzung derartig 'über das Ziel hinausschießt bzw. hinausgeschossen hat', dass besagte Schätzung nicht nur rechtswidrig, sondern eben wegen 'groben Verstoßes gegen die Schätzungsgrundsätze' nichtig ist. Zudem war die Beschwerde auf die Frage gestützt worden, wann eine Schätzung nicht nur aufgrund 'grober' Überschreitung des Schätzrahmens der Höhe nach bei den Gewinnen bzw. Umsätzen nichtig ist, sondern welche Einzelumstände 'rund um die durchgeführte Schätzung' in ihrer Gesamtschau zu beachten sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine Nichtigkeit einer bzw. der durchgeführten Schätzung gegeben ist" und "welche zusätzlichen Umstände und Tatbestände neben einer 'groben' Überschreitung des Schätzrahmens der Höhe nach bei den Gewinnen bzw. Umsätzen eine durchgeführte Schätzung nicht nur rechtswidrig, sondern auch nichtig machen.“
Mit Blick auf beide Fragen hat der BFH die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Auch hier gilt: Nichtzulassungsbeschwerde ist wie 100 Liegestütze: Nur die tägliche Übung bringt den Erfolg.
www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202250063/