Zehnt – der Steuerblog

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BFH und Abzugsverbot bei Bestechungsgeldern

Mit Urteil vom 15.4.2021 hat der BFH nochmals klargestellt:

Soweit die Zuwendung von Vorteilen sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, muss auch der subjektive Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt sein.

Weil - so der BFH - nach § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht, muss auch der subjektive Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt sein, wenn eine Betriebsausgabe dem Abzugsverbot unterliegen soll.

Das Ringen um den Abzug solcher „problembehafteten“ Aufwendungen kann aus Beratersicht mithin gerade auch durch Argumente gegen den Vorsatz gewonnen werden.
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110146/

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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