Zehnt – der Steuerblog

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BFH: „Stimmen-Patt“ begründet keine Betriebsaufspaltung

Das Institut der Betriebsaufspaltung setzt eine sachliche wie personelle Verflechtung voraus. In seiner Entscheidung vom 14.4.2021 X R 5/19 (nv.) hat der BFH die Voraussetzungen der personellen Verflechtung konkretisiert:

1.     Die personelle Verflechtung verlangt (abgesehen vom Sonderfall der faktischen Beherrschung), dass der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit innehat und dort in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen; eine Beteiligung von exakt 50 % der Stimmen reicht nicht aus.

2.    Soweit der BFH (vom 28.5.2020 IV R 4/17, BStBtl. II 2020, 710) jüngst eine personelle Verflechtung bejahte, wenn eine Person oder Personengruppe zwar nicht nach den Beteiligungsverhältnissen, wohl aber nach ihren Befugnissen zur Geschäftsführung bei der Besitz- und der Betriebsgesellschaft in Bezug auf die die sachliche Verflechtung begründenden Wirtschaftsgüter ihren Willen durchsetzen könne, gelte dies nur für Konstellationen, in denen ein Einstimmigkeitsprinzip in der Besitzgesellschaft gelte. 

Mit seiner Entscheidung wirkt der BFH der – auch in der Instanzrechtsprechung aufgegriffenen –Tendenz entgegen, auch bei einer fehlenden Stimmenmehrheit eine personelle Verflechtung, mithin eine Betriebsaufspaltung, anzunehmen. Für den Berater bietet die Entscheidung in der oftmals unüberschaubaren Kasuistik, eine wichtige Orientierungshilfe zur Betriebsaufspaltung. 
 

Dr. Torben Gravenhorst
Rechtsanwalt
Associate
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