Zehnt – der Steuerblog

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BFH: Kein lohnsteuerbarer Vorteil bei Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs

In einem von Streck Mack Schwedhelm erstrittenen Beschluss hat der BFH mit Datum vom 19.4.2021 (VI R 43/18) entschieden:

Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der freiwilligen Feuerwehr während seiner – wenn auch „ständigen“ – Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn.

Im Fall war dem Leiter der freiwilligen Feuerwehr von der Gemeinde ein Einsatzfahrzeug („Kommandowagen“) zur Verfügung gestellt worden. Das Fahrzeug war von der Außenbeschriftung und der Farbe als Feuerwehrwagen gekennzeichnet. Auch waren ein Funkgerät, ein Navigationsgerät, ein Meldeempfänger sowie eine Sondersignalanlage eingebaut. Zusätzlich befanden sich Gegenstände wie etwa die persönliche Schutzausrüstung, Flatterband, Faltleitkegel, Werkzeuge zur Türöffnung, ein Erste-Hilfe-Rucksack sowie Dokumentenmappen und Feuerwehrpläne für verschiedene Objekte in der Gemeinde in dem PKW. 

Der PKW stand für die vier in Streit stehenden Jahre dem Kläger rund um die Uhr zur Verfügung, damit er in Notfällen jederzeit und unverzüglich zum jeweiligen Einsatzort gelangen und seinen Aufgaben als Wehrführer nachkommen konnte. Demgemäß nutzte X das Fahrzeug nicht nur für Einsatzfahrten oder zur Erfüllung anderer Aufgaben als Leiter der freiwilligen Feuerwehr, sondern auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Mittagsheimfahrten und andere Privatfahrten. Im Falle des Urlaubs oder der Krankheit wurde der PKW hingegen an den stellvertretenden Leiter der Feuerwehr zurückgegeben.

Der BFH entschied: Das Einsatzfahrzeug war funktionsbezogen zur Verfügung gestellt worden. Es sollte sichergestellt werden, dass X als Leiter der freiwilligen Feuerwehr unverzüglich und entsprechend ausgestattet zum jeweiligen Einsatzort gelangen konnte. Die uneingeschränkte Überlassung war damit dem effektiven Brandschutz geschuldet. Angesichts dessen habe nicht die Rede davon sein können, dass dem Leiter das Fahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt worden wäre. 

Beraterhinweis: Auch in anderen Mandaten, in denen berufsbedingt ein Bereitschaftsdienst besteht, der es rund um die Uhr erforderlich macht, zur Aufgabenwahrung einen besonders hergerichteten PKW mitzuführen, könnte das Urteil nutzbar sein.
 

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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