Zehnt – der Steuerblog

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BFH: Freiberufler GmbH & Co. KG weiterhin gewerblich

Ausweislich des am 11.1.2024 veröffentlichten Urteils vom 5.9.2023 - VIII R 31/20 hält der 8. Senat an der Gewerblichkeit der Freiberufler GmbH & Co. KG fest.

Das Urteil selbst hebt die Vorinstanzentscheidung wegen prozessualer Fragen auf, gibt für den weiteren Verfahrensverlauf inhaltlich aber vor, dass eine GmbH & Co. KG, die ausschließlich freiberufliche Leistungen erbringt, dennoch Einkünfte aus Gewerbebtrieb erzielt.

Denn die Komplementärin als Mitunternehmerin könne nur gewerbliche Einkünfte erzielen (§ 8 Abs. 2 KStG) und sei daher eine "berufsfremde" Mitunternehmerin.

Die Mitunternehmerstellung der Komplementär-GmbH soll sich auch nicht dadurch eliminieren lassen, dass neben der vermögens- und einkünftelosen Komplementär-GmbH eine natürliche Person als weiterer Mitunternehmer agiert. Denn dies lasse - so der BFH - die Haftung der GmbH für Schulden nicht entfallen.

Beraterhinweis

Als haftungsbegrenzende Rechtsform, die keine Gewerbesteuer auslöst, steht damit weiterhin nur die Partnerschaft mbB zur Verfügung, die die Haftungsbegrenzung allerdings nur begrenzt auf Ansprüche aus fehlerhafter Berufsausübung begründet.

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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