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Zehnt – der Steuerblog
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BFH erweitert den Anrechnungshöchstbetrag für Zwecke der Anrechnung ausländischer Steuern
Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder sieht es zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode vor, richtet sich die Anrechnung ausländischer Steuern – vorbehaltlich Sonderregelungen im DBA – nach § 34c EStG (ggf. iVm. § 26 KStG). Eine Anrechnung ausländischer Steuern ist gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG nur auf die deutsche Steuer vorzunehmen, „die auf die Einkünfte aus diesem Staat“ entfällt. Diese Einschränkung macht es erforderlich, für Zwecke der Anrechnung die ausländischen Einkünfte und den darauf entfallenden Teil der inländischen Steuer zu ermitteln. Letztgenannter Betrag bildet den Anrechnungshöchstbetrag.
Für bestimmte ausländische Einkünfte gibt § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG vor, bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den „zugrunde liegenden Einnahmenin wirtschaftlichem Zusammenhang“ stehen. Die Frage, wie weit oder eng der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs zu ziehen ist, wirkt sich im Ergebnis auf die Höhe des Anrechnungshöchstbetrags aus. Der BFH hat diese Frage in einer am 26.1.2023 veröffentlichten Entscheidung geklärt (BFH v. 17.8.2022 I R 14/19):
Die Klägerin, eine inländische GmbH, war zu 100 % an einer in China ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt. Die Klägerin entwickelte bestimmte Produkte und überließ die Entwicklungsergebnisse gegen Lizenzzahlungen der chinesischen Tochter. Die Zahlungen der Tochtergesellschaft an die Klägerin unterlagen in China einem Quellensteuerabzug iHv. 10 %. Den Einnahmen der Klägerin standen im Streitjahr Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der gewährten Lizenz gegenüber. Daneben hatte die Klägerin weitere Betriebsausgaben im Streitjahr getätigt, die sich auf noch nicht abgeschlossene, andere Entwicklungsarbeiten bezogen. Sie sollten erst in Zukunft zu Lizenzeinnahmen aus China führen.
Die Summe der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit laufenden und künftigen Lizenzeinnahmen aus China überstieg die Einnahmen des Streitjahres aus der Lizenzgewährung. Die Finanzverwaltung vertrat bezugnehmend auf das Urteil des BFH v. 6.4.2016 (I R 61/14, BStBl II 2017, 48) die Auffassung, dass es für Zwecke der Anrechnung gemäß § 34c Abs. 1 EStG erforderlich sei, alle Betriebsausgaben bei der Ermittlung der chinesischen Einkünfte zu berücksichtigen. Das heißt sowohl solche, die mit der bereits gewährten Lizenz als auch mit künftig ggf. noch zu gewährenden Lizenzen in Zusammenhang stehen. Da diese Betriebsausgaben die Einnahmen überstiegen, verweigerte das Finanzamt die Anrechnung der chinesischen Quellensteuer vollumfänglich.
Der BFH folgte der Sichtweise der Finanzverwaltung erfreulicherweise nicht. Die im Rahmen der Ermittlung der Höhe der anzurechnenden ausländischen Quellensteuern maßgebende Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG enthält nach Ansicht des I. Senat mit der Bezugnahme auf die „diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen“ einen spezifischen Veranlassungsbezug, der den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht (veranlagungszeitraumbezogene Betrachtung) begrenzt.
Bei der Bestimmung des Anrechnungshöchstbetrags sind danach im Streitfall nur die Aufwendungen des Streitjahres abzuziehen, die mit den bereits erteilten Lizenzen, nicht jedoch mit künftigen Lizenzen, in Zusammenhang stehen. Die Entscheidung führt im Ergebnis zu höheren Anrechnungshöchstbeträgen. Die veranlagungszeitraumbezogene Betrachtung hält Gestaltungspielräume aufrecht. Fallen Einnahmen und Aufwendungen in unterschiedliche Veranlagungszeiträume, vermindern die Aufwendung die steuerliche Bemessungsgrundlage im Inland, nicht aber den Anrechnungshöchstbetrag.