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BFH: DSGVO im Besteuerungsverfahren

Weitere Entscheidung zur Anwendbarkeit

Nachdem der BFH mit seiner ersten Entscheidung vom 12.3.2024 (IX R 35/21 nv. (juris)) erste Fragen zur Anwendbarkeit der DSGVO im Besteuerungsverfahren höchstrichterlich geklärt hat (vgl. Newsletter vom 27.6.2024), hat der BFH in einer zweiten Entscheidung (vom 7.5.2024 IX R 21/22 nv. (juris)) die wesentlichen Kernaussagen zu Art. 15 DSGVO bestätigt:

  • Der BFH hat den Klägern erneut ein Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 2 Hs. 2 DSGVO zuerkannt. Dabei bestätigt der BFH, dass der Anwendungsbereich der DSGVO nicht auf den Bereich der harmonisierten Steuern beschränkt ist; ebenso ist unmaßgeblich, dass die Akte vom Finanzamt in Papierform geführt wird. 
  • Dem Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO stehe nicht entgegen, dass die Kläger mit ihrem Begehren ersichtlich keine datenschutzrelevanten Gründe verfolgen. Der Antrag gem. Art. 15 DSGVO müsse nicht begründet werden, dementsprechend könne er auch nicht zurückgewiesen werden, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt werde, als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. 
  • Der Auskunftsanspruch war – so der BFH – vorliegend auch nicht gem. Art. 23 Abs. 1 i DSGVO iVm. § 32c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO – insb. wegen des Steuergeheimnisses – ausgeschlossen. Die eigenen Daten des Steuerpflichtigen sind ihm gegenüber nicht durch § 30 AO geschützt.
  • Die Frage, ob der Anspruch aus Art. 15 DSGVO durch Einsichtnahme in die Steuerakte zu erfüllen ist, war nicht Gegenstand der Revision. In diesem Zusammenhang hat der BFH – auf Grundlage seiner Rechtsprechung aus der Entscheidung vom 12.3.2024 – nochmals verdeutlicht, dass sich der Begriff „Kopie“ iSd. Art.15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht auf ein Dokument als solches bezieht, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Nur wenn die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich ist, um die wirksame Ausübung der durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, besteht nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erhalten. 

 

Fazit

Erneut hat der BFH einen von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bejaht. Gelingt es dem Steuerpflichtigen darzulegen, dass die bloße Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der in Art. 15 Abs. 1 a bis h DSGVO genannten Informationen nicht für die Wahrnehmung der durch die DSGVO verliehenen Rechte genügt, kann er auch die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit den personenbezogenen Daten fordern, wenn er benennt, welche ihm durch die DSGVO verliehenen Rechte er auszuüben gedenkt und darlegt, aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist. 

Dr. Christian Bertrand
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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