Zehnt – der Steuerblog

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BFH bestätigt verfassungsrechtliche Bedenken bei Verlustverrechnungsbeschränkungen

Im Beschluss vom 7.6.2024 unter dem Aktenzeichen VIII B 113/23 bestätigt der BFH in einem Aussetzungsverfahren die Bedenken der Fachliteratur und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 5.12.2023 (Az: IV 1674/23), wonach die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 verfassungswidrig ist.

Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren zunehmend „Töpfe“ geschaffen, deren Verluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Dies führt zu der absurden Situation, dass trotz effektiver Verluste Scheinerträge besteuert werden. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber keine weiteren vergleichbaren Regelungen einführt und die vorhandenen aufhebt. Ansonsten müssen Jahre gewartet werden, bis das Bundesverfassungsgericht über die hier relevante Norm entscheidet.

Bis dahin ist nicht nur im konkreten Einzelfall bei der Verlustverrechnungsbeschränkung zu Termingeschäften, sondern bei allen vergleichbaren Sachverhalten Einspruch gegen die Steuerbescheide einzulegen, um die Verfahren offen zu halten. Sanierungsgestaltungen müssen soweit möglich die noch bestehenden Beschränkungen beachten.

Dr. Klaus Olbing
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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