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Zehnt – der Steuerblog
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BFH: Auch der ohne Antrag vom FA aufgedrängte halbe Steuersatz führt zum Verbrauch der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG
Über einen kuriosen Fall hatte der BFH mit Entscheidung vom 28. September 2021 (VIII R 2/19) entschieden:
Ohne dass der Steuerpflichtige überhaupt einen Antrag auf Gewährung des halben Steuersatzes gestellt hätte und ohne dass überhaupt die Voraussetzungen für die Gewährung des halben Steuersatzes vorgelegen hätten, gewährte das Finanzamt die Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG.
Im Hinblick auf einen späteren Veräußerungsvorgang beantragte der Steuerpflichtige die (erneute) Gewährung der Vergünstigung.
Der BFH hat mit Urteil vom 28. September 2021 entschieden:
- Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das FA die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht und ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn iS des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt.
- Etwas anderes gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann, wenn die rechtsirrige Gewährung der Vergünstigung in dem früheren Bescheid für den Steuerpflichtigen angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und wegen des Fehlens eines Hinweises des FA nicht erkennbar war.
Im vorliegenden Fall waren nach Ansicht des BFH die Voraussetzungen von Treu und Glauben nicht gegeben. Der halbe Steuersatz wurde - die Vorinstanz hatte noch anders entschieden - endgültig verbraucht.