Zehnt – der Steuerblog
Bleiben Sie informiert über aktuelle Entwicklungen in steuer- und steuerstrafrechtlicher Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.
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Über einen kuriosen Fall hatte der BFH mit Entscheidung vom 28. September 2021 (VIII R 2/19) entschieden:
Ohne dass der Steuerpflichtige überhaupt einen Antrag auf Gewährung des halben Steuersatzes gestellt hätte und ohne dass überhaupt die Voraussetzungen für die Gewährung des halben Steuersatzes vorgelegen hätten, gewährte das Finanzamt die Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG.
Im Hinblick auf einen späteren Veräußerungsvorgang beantragte der Steuerpflichtige die (erneute) Gewährung der Vergünstigung.
Der BFH hat mit Urteil vom 28. September 2021 entschieden:
Im vorliegenden Fall waren nach Ansicht des BFH die Voraussetzungen von Treu und Glauben nicht gegeben. Der halbe Steuersatz wurde - die Vorinstanz hatte noch anders entschieden - endgültig verbraucht.