Zehnt – der Steuerblog

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Berücksichtigung bis zum Zuzug entstandener Vermögenszuwächse bei der Veräußerung von Anteilen iSd. § 17 EStG

Begründet eine natürliche Person die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland und hält dabei Anteile an einer Kapitelgesellschaft iSd. § 17 EStG, können bei späterer Veräußerung der Anteile bereits zum Zeitpunkt des Zuzugs entstandene Wertzuwächse als Anschaffungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung ist nach § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG, dass der Steuerpflichtige im Wegzugsstaat einer der deutschen Wegzugsteuer iSd. § 6 AStG vergleichbaren Steuer „unterlegen“ hat.

Der BFH hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 25.10.2022 (IX R 13/20) die Anforderungen des Unterlegens beleuchtet. Im Streitfall zog der Steuerpflichtige aus den Niederlanden nach Deutschland und veräußerte später eine bei Zuzug bestehende Beteiligung an einer niederländischen Kapitalgesellschaft. Beim Wegzug aus den Niederlanden hätte die niederländische Wegzugsteuer festgesetzt und gestundet werden müssen. Nach Ablauf von zehn Jahren hätte sie erlassen werden können. Die niederländische Finanzverwaltung hat es jedoch aufgrund eines Versehens versäumt, die Steuer festzusetzen. Sie hat lediglich (nachträglich) den Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt des Wegzugs festgestellt.

Der BFH stellt – entgegen dem Finanzgericht – fest, dass der Wortlaut „unterlegen“ nicht erfordere, dass die Steuer festgesetzt und tatsächlich bezahlt worden sein muss. Gleichwohl sei „zumindest ein Steuerbescheid des Wegzugsstaats mit Berechnung und Festsetzung der Steuer“ erforderlich. Fehlt es wie im Urteilsfall an einer Steuerfestsetzung, scheidet der Ansatz vor dem Zuzug entstandener Wertzuwächse aus.

Der Entscheidung des BFH ist nicht zu entnehmen, dass die im Ausland festgesetzte Steuer tatsächlich bezahlt worden sein muss. Wird die Steuer im Ausland festgesetzt, jedoch gestundet und später erlassen oder aus anderen Gründen nicht entrichtet, stehen die Grundsätze dieser Entscheidung der Berücksichtigung vor dem Zuzug entstandener Wertzuwächse nicht entgegen. Anderslautende Rückschlüsse der Finanzbehörden sollten gerichtlich überprüft werden.

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210003/

 

Dr. Eugen Mehlhaf
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
Senior Associate
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