Zehnt – der Steuerblog

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Amazon, Ebay, Mobile & Co. – BMF-Schreiben vom 2.2.2023 zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

Mit dem Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) vom 20.12.2022 (BGBl. I 2022, 2730) hat der Gesetzgeber zum 1.1.2023 eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und einen grenzüberschreitenden, automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Das Gesetz geht zurück auf die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. Nr. L 104 v. 25.3.2021, S. 1). 

Das PStTG beinhaltet ausschließlich steuerliches Verfahrensrecht. Das PStTG hat keine Auswirkungen auf die Gesetze, die einzelne Steuerarten betreffen und Regelungen bspw. zum Steuersubjekt, Steuerobjekt, der Bemessungsgrundlage oder dem Steuertarif enthalten (zB EStG, KStG, GewStG, UStG), nach welchen sich die Besteuerung von Einkünften bzw. Umsätzen bestimmt, was bspw. Kleinunternehmer betrifft.

Für Plattformbetreiber enthält das Gesetz in § 25 PStTG eine Vielzahl an Ordnungswidrigkeiten, die im Fall eines Verstoßes mit Geldbußen von bis zu € 50.000,-- geahndet werden können.

Mit dem BMF-Schreiben vom 2.2.2023 (BMF v. 2.2.2023 IV B 6 - S 1316/21/10019 :025 – DOK 2023/0111801 abrufbar unter Bundesfinanzministerium - Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz - PStTG)) hat die Finanzverwaltung nunmehr die gesetzlichen Regelungen im Einzelnen und die sich daraus ergebenden Rechte und insb. Pflichten ausführlich erläutert.

Für die praxisrelevante Bagatellgrenze wird klargestellt, dass dies die Anbieter betrifft, die im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen Waren verkauft und insgesamt weniger als € 2.000,-- als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen haben. Beide Grenzen müssen kumulativ unterschritten sein.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle werden im Laufe des Jahres 2023 bekanntgegeben. Bis dahin verbleibt die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO. Unabhängig davon stehen den Finanzbehörden jedoch bereits seit längerem weitere Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung (zB XPider), mit denen auf digitalen Plattformen entsprechende Veräußerungen der Art und der Höhe nach nachvollzogen werden können. Das Risiko entdeckt zu werden, steigt mit dem PStTG nochmals an.

Haben Sie Fragen zu strafrechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Nichtabgabe von Steuererklärungen oder zur Nacherklärung von Besteuerungsgrundlagen? Sprechen Sie uns gerne an.

Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
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