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Zehnt – der Steuerblog
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Achtung an alle steuerlichen Berater: Praxisrelevante gesetzliche Neuregelungen ab dem 1.8.2022!
Von wegen „Sommerloch“ – der 1.8.2022 bringt für den steuerlichen Berater praxisrelevante Neuregelungen mit sich:
1. Änderungen der Haftungs- und Haftungsbegrenzungsvorschriften im Steuerberatungsgesetz
Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7.7.2021 ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Bundesgesetzblatt 2021 l, 2363 ff.). Es tritt gem. Art. 36 zum 1.8.2022 in Kraft. Ua. bedeutet dies mit Wirkung zum 1.8.2022 für bestimmte Berufsausübungsgesellschaften Veränderungen der Mindestversicherungssumme und damit der Möglichkeit, Haftung durch allgemeine Auftragsbedingungen zu begrenzen.
Gem. § 52 Abs. 1 DVStB muss die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall € 250.000,-- betragen. Zu diesem Grundsatz regelt § 55f StBerG Modifikationen für Steuerberatungsgesellschaften:
Bei nicht haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaften (BAG) – hierzu gehören klassische Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und Partnerschaftsgesellschaften (PartG) – beträgt die Mindestversicherungssumme nunmehr gem. § 55f Abs. 4 StBerG nF € 500.000,-- je Fall. Für die GbR und die klassische Partnerschaftsgesellschaft verdoppeln sich damit mit Wirkung zum 1.8.2022 zum einen die Mindestversicherungssummen, zum anderen damit einhergehend die Beträge einer vertraglichen Haftungsbegrenzung durch AAB.
Bei haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaften (BAG) in Form der GmbH beträgt die neue Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 55f StBerG nF € 1.000.000,-- je Fall und mind. € 4.000.000,-- je Jahr.
Bei haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaften (BAG) in Form der GmbH & Co. KG beträgt die neue Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 55f StBerG nF € 1 Mio. je Fall und mind. € 4 Mio. je Jahr.
Sind an der Berufsausübungsgesellschaft damit als Partner ausschließlich Steuerberater beteiligt, verbleibt es, sofern die Berufsausübungsgesellschaften als GmbH oder Partnerschaft mbB oder als GmbH & Co. KG organisiert sind, nach dem 1.8.2022 bei einer Mindestversicherungssumme von € 1 Mio.
Sofern damit die Mindestversicherungssummen angehoben worden sind, geht damit automatisch auch eine Anhebung der Beträge zur Haftungsbegrenzung durch vorformulierte Vertragsbedingungen einher. Nach § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG kann der Anspruch des Auftraggebers auf das zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehende Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachten Betrag der Mindestversicherungssumme beschränkt werden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
Das bedeutet, dass noch vor dem 1.8.2022 insbesondere Sozietäten, die in der Rechtsform der GbR oder Partnerschaft organisiert sind, ihre Haftungsbegrenzungsvereinbarungen und/oder allgemeinen Auftragsbedingungen anpassen müssen. Waren dort insofern bisher für den Fall fahrlässig verursachter Schäden aus der Berufsausübung Haftungsobergrenzen von € 1 Mio. (4 x € 250.000,--) vorgesehen, müssen die vorformulierten Vertragsbedingungen zukünftig das Doppelte, dh. einen Betrag von € 2 Mio., vorsehen. Sofern dies verabsäumt wird, führt dies mit Wirkung zum 1.8.2022 zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelungen in den vorformulierten Vertragsbedingungen.
2. GmbH-Gründungen online
Für GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) wird es ab dem 1.8.2022 die Möglichkeit geben, sie online zu gründen. Es muss sich allerdings um eine reine Bargründung handeln. Dies ist Folge einer Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRuG). Am 13.8.2021 wurde es im Bundesgesetzblatt I (S. 3338) verkündet, als Umsetzung einer europäischen Richtlinie.
Das Erfordernis einer Beurkundung vor einem Notar unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten entfällt.
3. Anpassungspflichten bei Arbeitsverträgen ab dem 01.08.22 - Neuregelung des Nachweisgesetzes
Arbeitsverträge, insbesondere solche, die der steuerliche Berater zukünftig mit seinen Arbeitnehmern schließt, müssen beginnend ab dem 1.8.2022 nachstehende Pflichtangaben enthalten:
- Dauer der vereinbarten Probezeit;
- Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung;
- vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen;
- Regelungsgehalt bei Arbeit auf Abruf (Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, Zeitrahmen, Frist bei Änderung der Lage der Arbeit);
- die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen;
- etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung;
- betriebliche Altersversorgung: Mindestangaben über den Versorgungsträger;
- allgemeiner Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen;
- Hinweis für den Arbeitnehmer im Falle der Kündigung: einzuhaltendes Verfahren vor dem Arbeitsgericht inkl. Hinweis auf die Schriftform und die einzuhaltende Frist;
- Erweiterte Nachweispflichten bei Auslandsaufenthalt von mehr als vier aufeinanderfolgenden Wochen
Sie haben Fragen? Wir vom Team Steuerberaterhaftung von Streck Mack Schwedhelm stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.
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