Zehnt – der Steuerblog "10 goldene Regeln ..."

In unserer neuen Blog-Beitragsserie werden die zehn wichtigsten steuerlichen Punkte zu verschiedenen Themen kompakt und präzise zusammengestellt.

Jeder Beitrag bietet wertvolle Tipps!

 

10 goldene Regeln, wenn der Haftungsfall droht

Wenn der Haftungsfall droht oder gar schon eingetreten ist, sollte der Berater auf eine Checkliste zurückgreifen können. Wir stellen Ihnen „10 goldene Regeln, wenn der Haftungsfall droht“ vor. Diese sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, um möglichst strukturiert, richtig und ruhig auf die in einem (drohenden) Haftungsfall in aller Regel vollkommen neue und ungewohnte Situation aus dem Beratungsalltag reagieren zu können.

 

1. Adäquate Versicherungssumme vereinbaren

  • Überlegung: Höhe der stillen Reserven bei bedeutenden Mandaten (insbesondere stille Reserven im Firmenwert)? 
  • Die Versicherungssumme sollte mindestens iHv. ca. 50 % dieser stillen Reserven bestehen.


2. Nur vom Versicherungsschutz umfasste Tätigkeiten ausüben 

  • So können zB juristische Beratungstätigkeiten, Treuhandtätigkeiten, Beratungen im ausländischen Steuerrecht problematisch sein.


3. Abschluss eines schriftlichen Steuerberatungsvertrags mit dem Mandanten 

  • Insbesondere sollte der Mandatsgegenstand genau beschrieben werden, so lässt sich der Pflichtenkreis „festzurren“. 
  • Insoweit bietet sich auch die Möglichkeit, eine Haftungsbegrenzung zu vereinbaren.


4. Beweisvorsorge betreiben

  • In den im Beratungsalltag häufig vorkommenden Vier-Augen-Beratungssituationen sollte aus Beweissicherungsaspekten möglichst schriftlich agiert werden. 
  • Eventuell geführte Gespräche mit dem Mandanten sollten zumindest in einem Vermerk zusammengefasst werden. Dieser Vermerk und die etwaige mit dem Mandanten geführte schriftliche Korrespondenz, zB E-Mails, sollten archiviert werden. In einem (drohenden) Haftungsfall kann schnell auf die archivierten Unterlagen zurückgegriffen werden.


5. Sofortige Information an den Versicherer über erhobenen Steuerberaterhaftungsanspruch

  • Die Sicherung des Deckungsschutzes gilt als oberste Prämisse.
  • Die Informationspflicht gilt auch für erkennbar erfolgslose Ansprüche.


6. Anerkenntnis vermeiden

  • Jede Äußerung in Bezug auf einen vom Mandanten geltend gemachten Beraterhaftungsanspruch ist zu vermeiden; dies gilt insbesondere für ein Anerkenntnis (Vorsicht: Anerkenntnisse können auch konkludent abgegeben werden).

  • Es ist eine unmittelbare Abstimmung mit dem Versicherer, ggf. unter Hinzuziehung eines auf die Beraterhaftung spezialisierten Anwalts, herbeizuführen.


7. Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung nur in Abstimmung mit dem Versicherer

  • Erbittet der Mandant die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung, ist auch insoweit eine unmittelbare Abstimmung mit dem Versicherer, ggf. unter Hinzuziehung eines auf die Beraterhaftung spezialisierten Anwalts, herbeizuführen. 


8. Hinzuziehung eines Haftungsspezialisten

  • In eigener Sache fehlt regelmäßig die gebotene Objektivität. 
     

9. Offenhalten schädlicher Steuerbescheide 

  • Für ein Einspruchsverfahren fallen keine Verfahrenskosten an. 
  • Im Zweifelsfall sollte erst einmal alles angefochten werden, um die Festsetzungen offen zu halten.


10. Ergreifen von erfolgversprechenden Heilungsmöglichkeiten

  • Nicht selten kann ein (drohender) Haftungsfall durch das Ergreifen von erfolgsversprechenden verfahrensrechtlichen Maßnahmen, zB einen Antrag nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit oder eine Rückabwicklung nach § 16 GrEStG, geheilt werden.
  • Gibt es erfolgversprechende Maßnahmen, sollten diese zeitnah, ggf. nach Abstimmung mit dem Versicherer, ergriffen werden.

Bei weiteren Fragen stehen wir und unser Team „Beraterhaftung“ gerne zur Verfügung.

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Partner
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Dr. Carina Freitag
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
Senior Associate
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