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Vorsicht vor der Kontenleihe!

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Steuerpflichtige das Konto eines Dritten, zB seines Ehegatten, nutzt (sog. Kontenleihe). Oftmals ist den Beteiligten nicht bekannt, welche Risiken hiermit verbunden sind. Das Finanzamt nimmt in diesen Fällen den Kontoinhaber häufig durch Duldungsbescheid in Anspruch. Es stützt sich dabei auf §§ 3, 4 AnfG . Dabei gehen die Finanzämter zum Teil sogar so weit, den Kontoinhaber für Beträge in Anspruch zu nehmen, die diesem nie zugutegekommen sind (zB weil der das Konto Nutzende sie für eigene Zwecke verwendet hat).

Das aktuelle Urteil des FG Münster vom 18.6.2019 (2 K 1290/18 AO, nv. (juris)) bietet für diese Fälle hilfreiche Verteidigungsansätze. Im entschiedenen Fall wurde die Klägerin wegen Abgabenrückständen ihres Lebensgefährten in Anspruch genommen. Die Klägerin hatte diesem gestattet, ein auf ihren Namen geführtes Konto zu nutzen. Der Lebensgefährte gab die Kontoverbindung auf Rechnungen bei seiner Tätigkeit im Baugewerbe an, so dass die Erlöse hieraus auf das Konto gezahlt wurden.

Das Urteil stellt klar, dass allein die Kenntnis der Klägerin von der beruflichen Tätigkeit des Lebensgefährten sowie der gemeinsamen Kontonutzung keine Anfechtung nach § 3 AnfG rechtfertigt. Auch der Umstand, dass die Klägerin wusste, dass Dritte wegen der beruflichen Tätigkeit des Lebensgefährten auf das Konto einzahlten, reiche nicht aus. Vielmehr bedarf es einer Kenntnis der konkreten finanziellen Situation des Steuerpflichtigen im maßgeblichen Zeitraum. Vorliegend habe die – kaufmännisch nicht vorgebildete – Klägerin „aus Naivität, Unkenntnis und Arbeitsüberlastung (…) die Nutzung ihres Kontos gestattet (…), ohne dabei den Schluss zu ziehen, dass der Zeuge (ihr Lebensgefährte) mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte.“ Darüber hinaus könne der Klägerin auch nicht der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ihres Lebensgefährten zugerechnet werden.

Das FG bejahte allerdings die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 4 AnfG. Eine Duldungspflicht des Kontoinhabers kommt dabei jedoch nur insoweit in Betracht, als dieser durch die Leistungen noch bereichert ist. Dies ist der Fall, wenn die eingezahlten Beträge noch auf dem Konto vorhanden oder in seiner Vermögenssphäre verblieben sind.

Praxishinweis: Das Urteil des FG Münster zeigt deutlich die Gefahren einer Kontoleihe auf. In der Praxis ist hiervon abzuraten. Für bestehende Konstellationen bietet das Urteil jedoch Verteidigungsmöglichkeiten, um einer – von der Finanzverwaltung vorschnell bejahten – Anfechtung entgegenzutreten.

Dr. Torben Gravenhorst
Rechtsanwalt
Associate
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