Der Zehnt Aktuell
Mit unserem wöchentlichen Newsletter informieren wir Sie im Bereich Steuerrecht über aktuelle Themen, Entscheidungen und Kanzlei-News.
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Im finanzgerichtlichen Klageverfahren kommt es nicht selten zu einer Einigung mit dem Finanzamt. Es stellt sich dann die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären ist: vor oder erst nach Änderung des angefochtenen Bescheids. Bei einem von der Vollziehung ausgesetzten Bescheid, der mit der Klage angefochten wird, muss der steuerliche Berater das BFH-Urteil vom 14.6.2017 I R 38/15, BStBl. II 2018, 2 im Blick haben, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Denn nach diesem BFH-Urteil gilt:
Aussetzungszinsen sind nicht zu erheben, soweit der angefochtene Bescheid geändert und der Rechtsstreit erst danach übereinstimmend für erledigt erklärt wird.
Wird jedoch der Rechtsstreit ohne vorherige Änderung des angefochtenen Bescheids übereinstimmend für erledigt erklärt, fallen - so der BFH - Aussetzungszinsen endgültig an ohne Berücksichtigung der späteren einigungsgemäßen Änderung des ange¬fochtenen Bescheids. Danach sind zB Aussetzungszinsen auch für die Steuerbeträge zu erheben, die nach der Einigung mit dem Finanzamt in dem angefochtenen Steuerbescheid zu mindern sind, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen vor Änderung des angefochtenen Steuerbescheids ergehen.