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Update Kassenführung: BMF verschiebt (teilweise) die Frist 1.1.2020 auf den 30.9.2020

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems, zB einer PC-Kasse, erfasst, hat grundsätzlich ab dem 1.1.2020 ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet.

Zusätzlich sind das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen gem. § 146a Abs. 1 Satz 2 bis 4 AO durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Hierum müssen sich die Kassenhersteller kümmern.

Ferner sieht § 146a Abs. 4 AO vor, dass der Nutzer eines solchen elektronischen Aufzeichnungssystems dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck innerhalb eines Monats nach Anschaffung ua. Angaben zur Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zu machen hat. Es stehen somit von Gesetzes wegen Anzeigepflichten bis 31.1.2020 im Raum.

Bereits zu Beginn dieses Jahres deutete sich an, dass die für die technischen Sicherheitseinrichtungen erforderlichen Abstimmungen zwischen BSI, BMF und Kassenherstellern nicht fristgerecht abgeschlossen sein werden. Mit Blick auf die heranrückende Frist 1.1.2020 hat das BMF nun am 6.11.2019 (IV A 4 – S 0319/19/10002:001) ein Schreiben veröffentlicht, wonach es nicht beanstandet wird, wenn die im Einsatz befindlichen elektronischen Aufzeichnungssysteme am 1.1.2020 noch nicht über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Die Nichtbeanstandung soll längstens bis zum 30.9.2020 gelten.

Die Frist zur Mitteilung im Sinne des § 146a Abs. 4 AO wurde gänzlich aufgehoben. In dem genannten Schreiben heißt es nur, dass von der Mitteilung bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen sei. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit werde im Bundessteuerblatt I gesondert mitgeteilt.

Die Übergangsregelung für „Altgeräte“, die noch bis zum 31.12.2022 im Einsatz bleiben dürfen, bleibt hiervon unberührt. Es versteht sich von selbst, dass während der Nichtbeanstandungsphase Ordnungswidrigkeiten nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AO ausscheiden, auch wenn dies in dem BMF-Schreiben nicht erwähnt wird.

 

 

Dr. Peter Talaska
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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