Der Zehnt Aktuell

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UPDATE: Dienstbezüge von Mitgliedern der NATO-Streitkräfte im Inland steuerfrei!

Erst kürzlich haben wir in einem Newsletter darüber berichtet, dass das FG Rheinland-Pfalz die Steuerfreistellung gemäß Art. X Abs. 1 Satz 2 NTS für Dienstbezüge von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte unabhängig von der Anwendbarkeit der Nichtwohnsitzfiktion gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS bejaht hat.   

Dieser Ansicht hat sich nun auch das BMF mit Schreiben vom 26.7.2023 angeschlossen und seine bisher vertretene gegenteilige Rechtsauffassung aufgegeben (IV B 4 – S 1311/20/10002 :009, DOK 2023/0699619). 

Die wesentlichen Punkte: 

  • Einkünfte, die dem Mitglied in dieser Eigenschaft vom Entsendestaat gezahlt werden, insbesondere also Dienstbezüge und Renten, sind gemäß Art. X Abs. 1 Satz 2 NTS im Inland steuerfrei. Auf einen Rückkehrwillen kommt es insoweit nicht an. 
  • Diese Einkünfte unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG bezieht nur solche Einkünfte ein, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Abkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung in die Berechnung der Einkommensteuer stehen. Einen solchen Vorbehalt enthält das NTS jedoch nicht.  
  • Alle weiteren Einkünfte des Mitglieds, zB Vermietungseinkünfte, unterliegen Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS. Insoweit kommt es auf den Rückkehrwillen an. 
  • Ist ein Rückkehrwille zu bejahen, findet die Nichtwohnsitzfiktion Anwendung. Die Einkünfte unterliegen im Inland dann lediglich der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 iVm. § 49 EStG). 
  • Ist ein Rückkehrwille zu verneinen, findet die Nichtwohnsitzfiktion keine Anwendung. Die Einkünfte unterliegen im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG). 
  • Diese Grundsätze gelten entsprechend für Fachkräfte iSd. Art. 71 Abs. 5, 72 Abs. 5 und 73 des Zusatzabkommens zum NTS. 
  • Das BMF-Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden und beschränkt sich nicht auf Mitglieder der US-Streitkräfte, sondern bezieht sich auf Mitglieder aller Streitkräfte, die dem NATO-Truppenstatut unterliegen.  

Beraterhinweis: Steuerberater sollten ihre Einsprüche auf die geänderte Verwaltungsauffassung stützen und die Veranlagungsfinanzämter auf die Steuerfreistellung der Dienstbezüge hinweisen. 
 

Michael Görlich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Counsel
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