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Umsatzsteuer im falschen Leistungsverhältnis? - Zwei Reparaturangebote vom BFH und BGH -

Die Wirtschaftswelt ist komplex. In Leistungsbeziehungen sind häufig nicht zwei, sondern gleich mehrere Unternehmen eingebunden. Erhebliche, ggf. existenzrelevante Risiken drohen dem Unternehmer, wenn er aufgrund eines Steuerirrtums im falschen Leistungsverhältnis Umsatzsteuer oder Vorsteuerberechtigung annimmt. In gleicher Weise kann Schaden eintreten, wenn der Unternehmer bei Bemessung der Vergütung die Leistungen aufgrund eines Steuerirrtums umsatzsteuerfrei behandelt und demgemäß gegenüber dem Vertragspartner ggf. über viele Monate oder Jahre auf die Umsatzsteuer als zusätzlichen Kaufpreisbestandteil verzichtet hat.

Im Fall solcher Steuerirrtümer können ggf. zwei aktuelle Entscheidungen vom BGH und BFH helfen. In der Entscheidung des BFH vom 27.9.2018 V R 32/16 waren von den Beteiligten im Rahmen eines Sale-and-Lease-Back-Modells irrtümlich falsche umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen angenommen und demgemäß im falschen Leistungsverhältnis Rechnungen, Umsatzsteuer abgeführt und Vorsteuer gezogen worden worden. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, setzte in der richtigen Leistungsbeziehung Umsatzsteuer fest und behielt, soweit bislang in der falschen Leistungsbeziehung eine Rechnung erteilt worden war, Umsatzsteuer gem. § 14 c UStG ein.

Das gegen die Steuerfestsetzungen geführte Finanzgerichtsverfahren blieb erfolglos. Allerdings gewährte das Finanzgericht und, ihm nunmehr folgend, der BFH einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (BFH vom 27.9.2018 V R 32/16). Ein Billigkeitserlass von Umsatzsteuer gem. § 163 AO könne, so der BFH, gerechtfertigt sein, wenn sich zwei Unternehmer ausgehend von den zivilrechtlichen Vereinbarungen aufgrund eines Irrtums über die zutreffende steuerrechtliche Beurteilung und vor höchstrichterlicher Klärung einer Streitfrage ohne Missbrauchs- oder Hinterziehungsabsicht gegenseitig Rechnungen mit unzutreffendem Steuerausweis erteilten und aufgrund der Versteuerung der jeweils zu Unrecht gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge bei einer Gesamtbetrachtung keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliege.

Aus zivilrechtlicher Ecke springt für den Fall des wechselseitigen Steuerirrtums nunmehr auch der BGH bei. Die in dem Verfahren beklagten Krankenhäuser hatten für die Herstellung und Lieferung individuell hergestellter Zytostatika jeweils mit Umsatzsteuerausweis in Höhe von 19 % abgerechnet. Nachdem der BFH mit Urteil vom 24.9.2014 (V R 19/11, UR 2015, 57) entschieden hatte, dass die Verabreichung individuell für den Patienten in einer Krankenhausapotheke hergestellte Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gem. § 4 Nr. 16 b UStG aF (= § 4 Nr. 14 b UStG nF) steuerfrei sei (bestätigt durch: BMF lll C 3-S 7170/11/10004, UR 2016, 891), hatten die privaten Krankenversicherer und Patienten die Krankenhäuser zwischenzeitlich in mehreren Verfahren auf Rückzahlung der nach ihrer Ansicht nicht vertraglich geschuldeten und daher zurückzufordernden Umsatzsteuer verklagt.

Der BGH hat in der Entscheidung vom 20.2.2019 (Vlll ZR 7/18, Vlll ZR 115/18, Vlll ZR 189/18) klargestellt, dass die Patienten bzw. die privaten Krankenversicherer, die die um 19 % Umsatzsteuer überhöhte Vergütung für die Zytostatika an die Krankenhäuser gezahlt haben, diesen Betrag ggf. - abzgl. des nachträglich entfallenden Vorsteuerabzugs der Krankenhausträger - nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zurückfordern können.

Fazit: Wie uns bereits die Rechtsprechung des EuGH zur steuerlichen rückwirkenden Rechnungsberechtigung zeigt, sollte bei irrtümlicher umsatzsteuerlicher Behandlung von Leistungen und Lieferungen nicht sofort „die Flinte ins Korn“ geworfen werden. Sowohl der Streit in Festsetzungs- als auch im steuerlichen Erlassverfahren und - nachgelagert in Zivilprozess - lohnt in der Regel, um die eingetretenen Schäden zu beheben, jedenfalls zu minimieren. (Weitergehende Hinweise: WOLLWEBER in Festschrift für Michael Streck, Der Steuerirrtum, S. 275 ff.)

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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