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Notargebührenrabatte des Notars - Strafrechtlich wie steuerlich eine gefährliche Sache!

Notare sind zwingend gem. § 17 BNotO gesetzlich gebunden, die vorgeschriebenen Gebühren zu erheben.

Wollte in der Vergangenheit der Notar im Hinblick auf die Honorargebühren seinem Auftraggeber gleichwohl entgegenkommen, war zum einen die Höhe des Gegenstandswerts, den er der zu beurkundenden Urkunde beimisst, Gegenstand von Diskussionen. Zum anderen sind Notare in der Vergangenheit vereinzelt wie folgt vorgegangen: Sie erstellten die Gebührenrechnung nach erfolgter Beurkundung zunächst nach den Vorgaben der Gebührenvorschriften. Mündlich war mit dem Mandant ein Rabatt vereinbart. Entsprechend dieser Rabattvereinbarung zahlte der Mandant nur einen Teilbetrag. Der Notar mahnte den verbliebenen Gebührenanspruch nicht an und buchte ihn schließlich aus.

Mit Urteil vom 22.3.2018 hat der 5. Strafsenat des BGH entschieden (5 StR 566/17), eine in dieser Weise herbeigeführte Gebührenunterschreitung im Gegenzug für einen Beurkundungsauftrag erfülle für den Regelfall den Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 StGB). Für den Auftraggeber des Notars bedeutet dies, dass er einem strafrechtlichen Risiko in Form des Vorwurfs der Bestechung nach § 334 StGB ausgesetzt ist.

Den Bestechungstatbeständen im Sinne des §§ 331 ff. StGB ist das Rechtsinstrument der Selbstanzeige unbekannt. Eine nachträgliche strafrechtliche Heilung ist in dieser Form also nicht möglich.

Sollte zusätzlich von dem Auftraggeber, der eine entsprechende Gebührenrechnung vom Notar erhalten hat, vollständig Vorsteuer gezogen und Betriebsausgaben in Höhe des abgerechneten, aber nicht gezahlten Betrags geltend gemacht worden sein, würde eine Angreifbarkeit wegen Steuerhinterziehung hinzutreten. Im Hinblick auf die rückwirkend greifende Rechtsprechung des BGH sollten sich Mandanten, die in der Vergangenheit derlei Rabatte von Notaren in Anspruch genommen haben, ggf. rechtlich und steuerlich anwaltlich beraten lassen.

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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