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Der Zehnt Aktuell
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Keine Schenkung der Gesellschaft bei verdeckter Gewinnausschüttung an Nahestehende
Die schenkungsteuerliche Behandlung von Zuwendungen der Gesellschaft an dem Gesellschafter nahestehende Personen war umstritten. Mangels unmittelbarer Vermögensverfügung des Gesellschafters an die nahestehende Person lehnte der BFH in einer viel beachteten und diskutierten Entscheidung aus dem Jahr 2007 in diesem Verhältnis eine freigebige Zuwendung iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ab. Er deutete in einem Obiter Dictum allerdings an, dass eine Schenkung im Verhältnis der Gesellschaft zur nahestehenden Person gegeben sein könnte (BFH vom 7.11.2007 II R 28/06, BStBl. II 2008, 258). Die finanzgerichtliche Rechtsprechung war uneinheitlich.
Der BFH hat seine im Urteil aus dem Jahr 2007 vertretene Auffassung aufgegeben und akzeptiert einerseits, dass das Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ein Schenkungsverhältnis zwischen Gesellschaft und nahestehender Person verdrängt und andererseits eine Schenkung unmittelbar zwischen Gesellschafter und nahestehender Person gegeben sein kann.
Die Zahlung überhöhter Entgelte an die dem Gesellschafter nahestehende Person kann auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, obwohl sie nicht an den Gesellschafter selbst erfolgt, sondern im abgekürzten Zahlungsweg von der GmbH und an die dem Gesellschafter nahestehende Person. IHd. unangemessenen Teils der Zahlung liegt ertragsteuerlich eine vGA an den Gesellschafter vor. „Wirkt der Gesellschafter an dieser vGA mit“, verdrängt diese im Gesellschaftsverhältnis begründete vGA eine Schenkung der Gesellschaft an die nahestehende Person.
Der BFH weist darauf hin, dass er nunmehr der Auffassung ist, dass eine Schenkung unmittelbar des Gesellschafters an die nahestehende Person gegeben sein kann. Sofern der Gesellschafter an der Leistung der Gesellschaft an die nahestehende Person „mitwirkt“ sieht der BFH hierin eine Vermögensverfügung, da sein Gewinnanspruch gemindert wird, was spiegelbildlich bei der nahestehenden Person zu einer Vermögensmehrung führt.
Ob tatsächlich zwischen Gesellschafter und nahestehender Person eine freigebige Zuwendung iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt, hängt von der Ausgestaltung der zwischen ihren bestehenden Rechtsbeziehung ab. Hier sind verschiedene Gestaltungen denkbar (zB Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag).
Damit ist der BFH auf den „Pfad der Tugend“ zurückgekehrt und kommt uE zu zutreffenden Ergebnissen. Die Finanzverwaltung setzt die Rechtsprechung um (Erlass der obersten Finanzbehörden, BStBl. I 2018, 632 Tz. 2.6.2). Im Ergebnis ist nur im Verhältnis zwischen Gesellschafter und nahestehender Person zu untersuchen, ob eine freigebige Zuwendung iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betracht kommen kann.