Der BGH (vom 1.8.2018 1 StR 326/18 (juris)) hat klargestellt, dass Beträge, die durch nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten erlangt worden sind, der Einziehung nicht unterliegen:
- Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen monatlich abgegebener unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen in 33 Fällen zu einer Freiheitsstrafe. Daneben wurde die Einziehung iHv. € 1.646.120,52 angeordnet. In den 33 abgeurteilten Fällen erstattete das Finanzamt Vorsteuern iHv. € 1.602.940,97, der weitere Betrag iHv. € 43.179,55 entfiel auf Taten, die gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurden. Die Vorsteuererstattung gab der Angeklagte bis auf € 114.565,29 für seinen luxuriösen Lebenswandel aus.
- Erlangt gem. § 73 Abs. 1 StPO habe der Angeklagte durch die 33 abgeurteilten Taten „nur“ € 1.602.940,97. Die Beträge, die durch die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten erlangt worden sind, unterliegen nach Ansicht des BGH nicht der Einziehung. § 73 StGB erfasse lediglich das Erlangte aus den verfahrensgegenständlichen Taten. Aufgrund der vorläufigen Einstellung seien diese Taten jedoch nicht mehr Verfahrensgegenstand des Strafverfahrens.
- Ferner habe die Strafkammer übersehen, dass der Angeklagte bis auf den Betrag iHv. € 114.565,29 das Erlangte verbraucht habe, so dass die Einziehung des Restbetrags gem. § 73 StGB nicht möglich sei und die Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. § 73c StGB anzuordnen war.
- Fazit: Das zum 1.7.2017 in Kraft getretene neue Recht der Vermögensabschöpfung hat zahlreiche Fragen für die Vermögensabschöpfung im Rahmen von Steuerstrafverfahren aufgeworfen. Mit Blick auf gem. § 154 StPO eingestellte Taten bringt der Beschluss des BGH Rechtsklarheit. Doch die Auswirkungen der Neuregelungen in Strafverfahren sind vielschichtiger. Einen Beitrag zur Brisanz der Neuregelungen liefert WULF (PStR 2018, 150).