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Keine Einziehung bei vorläufig eingestellten Taten gem. § 154 StPO

Der BGH (vom 1.8.2018 1 StR 326/18 (juris)) hat klargestellt, dass Beträge, die durch nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten erlangt worden sind, der Einziehung nicht unterliegen:

  1. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen monatlich abgegebener unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen in 33 Fällen zu einer Freiheitsstrafe. Daneben wurde die Einziehung iHv. € 1.646.120,52 angeordnet. In den 33 abgeurteilten Fällen erstattete das Finanzamt Vorsteuern iHv. € 1.602.940,97, der weitere Betrag iHv. € 43.179,55 entfiel auf Taten, die gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurden. Die Vorsteuererstattung gab der Angeklagte bis auf € 114.565,29 für seinen luxuriösen Lebenswandel aus.
  2. Erlangt gem. § 73 Abs. 1 StPO habe der Angeklagte durch die 33 abgeurteilten Taten „nur“ € 1.602.940,97. Die Beträge, die durch die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten erlangt worden sind, unterliegen nach Ansicht des BGH nicht der Einziehung. § 73 StGB erfasse lediglich das Erlangte aus den verfahrensgegenständlichen Taten. Aufgrund der vorläufigen Einstellung seien diese Taten jedoch nicht mehr Verfahrensgegenstand des Strafverfahrens.
  3. Ferner habe die Strafkammer übersehen, dass der Angeklagte bis auf den Betrag iHv. € 114.565,29 das Erlangte verbraucht habe, so dass die Einziehung des Restbetrags gem. § 73 StGB nicht möglich sei und die Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. § 73c StGB anzuordnen war.
  4. Fazit: Das zum 1.7.2017 in Kraft getretene neue Recht der Vermögensabschöpfung hat zahlreiche Fragen für die Vermögensabschöpfung im Rahmen von Steuerstrafverfahren aufgeworfen. Mit Blick auf gem. § 154 StPO eingestellte Taten bringt der Beschluss des BGH Rechtsklarheit. Doch die Auswirkungen der Neuregelungen in Strafverfahren sind vielschichtiger. Einen Beitrag zur Brisanz der Neuregelungen liefert WULF (PStR 2018, 150).
Dr. Christian Bertrand
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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