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Der Zehnt Aktuell
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Vorsteuerabzug nach Soll-Prinzip aus Rechnungen eines Ist-Versteuerers unionswidrig, EuGH vom 10.2.2022 (Rechtssache C-9/20 Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136)
Der EuGH hat am 10.2.2022 in der Rechtssache C-9/20 Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 entschieden, dass nach EU-Recht das Vorsteuerabzugsrecht bei Empfang von Leistungen eines Ist-Versteuerers nicht bereits bei Ausführung des Umsatzes und vorliegender Rechnung (Soll-Prinzip) entsteht, sondern zusätzlich erst bei Zahlung (Ist-Prinzip). Das Vorsteuerabzugsrecht sei nach Unionsrecht nach Maßgabe des Art. 167 MwStSystRL an den Zeitpunkt der Steuerentstehung gekoppelt.
Die auf das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (vom 10.12.2019 1 K 337/17) zurückgehende Entscheidung des EuGH wird nicht ohne Auswirkungen auf das nationale Recht bleiben:
Im nationalen Recht ist ein Vorsteuerabzug nach dem Ist-Prinzip nur für Anzahlungsfälle gesetzlich klar geregelt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG). Im Übrigen entsteht das Vorsteuerabzugsrecht nach Auffassung der Finanzverwaltung gemäß dem Soll-Prinzip, dh. bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs bei vorliegender ordnungsgemäßer Rechnung (vgl. 15.2 Abs. 2 UStAE). Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht an - und zwar unabhängig davon, ob der Leistungserbringer Ist- oder Soll-Versteuerer ist. Dies ist aber nach der Entscheidung des EuGH in den Fällen, in denen der Leistende der Ist-Besteuerung nach § 20 UStG unterliegt, unionsrechtswidrig.
Im nächsten Schritt wird nun das FG Hamburg die EuGH-Vorgaben umzusetzen haben - positiv für den dortigen Kläger, der sich auf sein Vorsteuerabzugsrecht zum Zeitpunkt der Zahlung berufen hat. Dementsprechend eröffnet das EuGH-Urteil Chancen auch für andere Unternehmer, zB, wenn in einem bestandskräftigen oder verjährten Zeitraum der Vorsteuerabzug versehentlich unterlassen wurde. Umgekehrt kann die Finanzverwaltung aber nicht bereits jetzt zulasten der Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Ist-Versteuerern einschränken. Bis zu einer Änderung von Gesetz und/oder Verwaltungsrichtlinien haben Unternehmer jedenfalls Vertrauensschutz auf 15.2 Abs.2 UStAE und können den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Ist-Versteuerers wie bisher nach dem Soll-Prinzip geltend machen. Dies ist wegen des durch den bei Vorsteuerabzug entstehenden Vorfinanzierungseffekts in der Regel günstiger. Wurde aber zB der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung eines Ist-Versteuerers in einem bereits festsetzungsverjährten Zeitraum vergessen und erfolgte die Zahlung erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung, kann sich der Unternehmer gemäß der Entscheidung des EuGH auf das höherrangige Unionsrecht berufen und den Vorsteuerabzug nach dem Ist-Prinzip im Zeitpunkt der Zahlung geltend machen.
Es bleibt abzuwarten, ob und wie Gesetzgeber und Verwaltung auf die Entscheidung des EuGH reagieren. Für eine unionsrechtskonforme Rechtsanwendung müsste der Leistungsempfänger einer Eingangsrechnung entnehmen können, ob der Leistungserbringer Ist-Versteuerer oder Soll-Versteuerer ist. Diese für die Vornahme des Vorsteuerabzugs gebotene Differenzierung ist gegenwärtig nicht möglich. Denn der deutsche Gesetzgeber hat es bislang unterlassen, Ist-Versteuerer zur Rechnungsangabe „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ entsprechend der unionsrechtlichen Vorgabe des Art. 226 Nr. 7a MwStSystRL zu verpflichten. Um eine unionsrechtskonforme Anwendung des nationalen Rechts zu ermöglichen, müsste der Gesetzgeber Art. 226 Nr. 7a MwStSystRL zunächst zwingend in nationales Recht umsetzen. Tut er dies, müssten Unternehmer bei Vornahme des Vorsteuerabzugs künftig nach der Besteuerung des Leistenden differenzieren. Bis dahin können Rosinen gepickt werden.