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BFH und Photovoltaik: Ist Klimaschutz bloße Liebhaberei?

Manchmal haben Richter keinen einfachen Job. In der aktuellen Entscheidung vom 16. November 2022, X B 46/22 hatte der BFH über die Anerkennung einer dauerdefizitären Photovoltaikanlage zu entscheiden. In Ermangelung einer Gewinnerzielungsabsicht (Liebhaberei) wurde die Verlustanerkennung mit folgendem Satz versagt:

Der dauerdefizitäre Betrieb einer Photovoltaikanlage schließt die bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht aus, wenn die Hinnahme der Verluste auf dem Motiv des Steuerpflichtigen beruht, durch die emissionsfreie Erzeugung von Strom für das öffentliche Netz einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Daran ändere, so der BFH, auch die Aufnahme des Klimaschutzgebotes in Art. 20a GG nichts. Zudem habe der Gesetzgeber steuerlich wie außersteuerlich bereits eine Vielzahl von Maßnahmen zur Förderung der Photovoltaik ergriffen.

Im Ergebnis wurde damit der Klimaschutz als Motiv für verlustbringende Investitionen dem Bereich der Liebhaberei zugeordnet. Systematisch nachvollziehbar, im Ergebnis, wohl auch für die Richter, nicht ganz leicht hinnehmbar. Aber ein Gericht ist eben kein Gesetzgeber.

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202250208/

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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