Der Zehnt Aktuell
Mit unserem wöchentlichen Newsletter informieren wir Sie im Bereich Steuerrecht über aktuelle Themen, Entscheidungen und Kanzlei-News.
Mit unserem wöchentlichen Newsletter informieren wir Sie im Bereich Steuerrecht über aktuelle Themen, Entscheidungen und Kanzlei-News.
Die große Berufsrechtsreform, dh. das „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ ist zwischenzeitlich am 12.7.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBL. I 2021, 2363). Nach Art. 36 tritt es zum 1.8.2022 in Kraft.
Was in der Diskussion bislang wenig beleuchtet ist: Für steuerberatende Gesellschaften und Rechtsanwaltsgesellschaften ändern sich in wesentlichen Teilbereichen die Mindestversicherungsbeträge (vgl. § 55f Abs. 2 StBerG, § 59o Abs. 1 BRAO).
Folgewirkung: Da sich die Beträge, auf die die Haftung in den AAB begrenzt werden kann, nach der Regelungstechnik in § 67 Abs. 1 Nr. 2 StBerG bzw. § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO grundsätzlich auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme belaufen, ändert sich auch das Haftungsregime.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der GbR, der Partnerschaft sowie der anwaltlichen Partnerschaft mbB und der anwaltlichen GmbH & Co. KG:
So erhöht sich ab dem 1.8.2022 für die nicht haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaften (GbR und PartG) sowohl bei den Steuerberatern als auch bei den Rechtsanwälten der Mindestbetrag der Haftungsbegrenzung durch AAB auf € 2.000.000,-- je Fall (bislang: € 1.000.000,--). Hintergrund ist, dass für diese Gesellschaften die Mindestversicherungssumme von bislang € 250.000,-- beginnend ab dem 1.8.2022 auf € 500.000,-- angehoben wird.
Bei anwaltlichen Partnerschaften mbB bzw. anwaltlichen GmbH & Co. KG bleibt es für die größeren Einheiten bei der bisherigen Mindestversicherungssumme iHv. € 2.500.000,-- und damit auch bei der bisherigen Möglichkeit, die Haftung durch AAB auf € 10 Mio. zu begrenzen.
Was neu ist: Anwaltliche Partnerschaftsgesellschaften mbB oder GmbH & Co. KG, bei denen nicht mehr als zehn Personen anwaltlich oder in einem Beruf nach § 59c Absatz 1 Satz 1 BRAO tätig sind, können zukünftig ihre Haftung durch AAB auf € 4 Mio. (bisher: € 10 Mio.) begrenzen, da für diese Gesellschaften die Mindestversicherungssumme auf € 1 Mio. und damit auf das Niveau der steuerberatenden Gesellschaften abgesenkt wird (§ 59o Abs. 2 BRAO iVm. § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO).
Daher sollten Berufsausübungsgesellschaften, die von den Veränderungen der Haftungsgrenzen betroffen sind, insbesondere GbR, PartG und anwaltliche PartG mbB, bereits jetzt Anpassungen ihrer AAB in allen laufenden Mandaten vorbereiten. Werden die Klauseln bis zum 1.8.2022 nicht angepasst und erhöht sich ab diesem Zeitpunkt der gesetzliche Haftungsbegrenzungsbetrag, werden die Haftungsbegrenzungsklauseln ab dem 1.8.2022 in jedem Fall unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion ist dem AAB-Recht unbekannt. Im Rahmen der Anpassung ist sorgsam zu prüfen, wie der Geltungsbereich von alter und neuer Haftungsbegrenzungsklausel vertraglich austariert werden kann.
Wenig beleuchtet ist bislang, wie sich die Veränderung des Haftungsregimes auf die Haftung in den am 1.8.2022 laufenden Mandaten auswirken wird. Unseres Erachtens dürften richtigerweise folgende Leitlinien maßgeblich sein:
Soweit sich die Haftungsgrenzen der AAB zum 1.8.2022 erhöhen (zB GbR von € 1 Mio. auf € 2 Mio.):
Soweit sich die Haftungsgrenzen zum 1.8.2022 absenken (zB Anwalts-PartG mbB mit 10 Berufsträgern bislang € 10 Mio.; ab dem 1.8.2022 € 4 Mio.):
Die Änderungen der AAB sollten frühzeitig und umsichtig angegangen werden, um das Risiko einer Unwirksamkeit auszuschließen oder nach Möglichkeit gering zu halten.