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Anforderungen der Tax Compliance im Umgang mit Geschäftspartnern

Bei der Implementierung und Pflege des Systems zur Befolgung steuerlicher Gesetze und Vorgaben der Finanzverwaltung („Tax Compliance System“) besteht in der Praxis häufig kein Bewusstsein dafür, dass steuerstrafrechtlich relevante Risiken nicht nur bei der (Nicht )Erfüllung eigener steuerlicher Pflichten bestehen, sondern auch beim Umgang mit Geschäftspartnern.

Erfüllen Geschäftspartner ihre steuerlichen Pflichten nicht und werden hierbei vom Steuerpflichtigen oder seinen Mitarbeitern unterstützt, droht eine strafrechtliche Verfolgung als Gehilfe gem. § 27 Abs. 1 StGB.

Für eine Strafbarkeit wegen einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung reicht eine objektive Förderung oder Erleichterung der Steuerhinterziehung des Haupttäters sowie in subjektiver Hinsicht zumindest die bedingt vorsätzliche Kenntnis hinsichtlich einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung des Haupttäters und des eigenen Erleichtern derselben durch die Hilfeleistungshandlung.

Auch berufstypische Handlungen können eine Beihilfestrafbarkeit begründen, wenn die Handlungen nicht mehr als sozialadäquat gelten und als Solidarisierung mit dem Täter angesehen werden.

Bestehen für den Steuerpflichtigen erhebliche und erkannte Anhaltspunkte dafür, dass der Vertragspartner Steuern hinterzieht und dies durch die eigene Mitwirkung erleichtert wird, kann die strafbare Beihilfehandlung somit bereits schon in der bewussten Begründung, Fortsetzung oder Umgestaltung der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner gesehen werden.

Über Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat hinaus, gehen selbstverständlich solche Konstruktionen die erkennbar der Steuerhinterziehung dienen, wie das bewusste Absehen von der Rechnungserstellung, die Vereinbarung von Abdeckrechnungen oder das Erstellen von Scheinverträgen.

Kritischer Überprüfung bedürfen jedoch auch andere, weniger eindeutigere Gestaltungen. In der Praxis gibt es hierfür viele mögliche Anhaltspunkte, die für den Steuerpflichtigen erkennbar sind und weitere Schritte erforderlich machen können.
Solche Anhaltspunkte finden sich unmittelbar beim Vertragspartner, zB wenn Anzeichen für Strohmann-Gestaltungen vorliegen.

Auch bei den Bezahlungswegen sind ua. die Einbindung von Offshore-Konstruktionen, nicht nachvollziehbare Banküberweisungen ins Ausland oder die Nutzung von Online-Zahlungsdiensten, Anhaltspunkte, die eine Prüfung rechtfertigen.

Besonderes Augenmerk der Tax Compliance hat in den hierfür anfälligen Branchen auf der ungewollten Einbindung in Umsatzsteuerhinterziehungsketten und Umsatzsteuerkarussellen zu liegen. Hierbei wird hochpreisige Ware in der Regel grenzüberschreitend gehandelt und der erste Beteiligte der Lieferkette im Inland (sog. missing trader) führt die Umsatzsteuer nicht ab. Weitere Beteiligte der Kette oder des Karussells bringen die Vorsteuer jedoch in Abzug und sparen somit insgesamt Umsatzsteuer. Diese unzulässige Steuerersparnis wird in die Kalkulation der Warenpreise einbezogen und führt zu einem wettbewerbsverzerrenden Vorteil. Der Umsatzsteuerbetrug in dieser Form ist insbesondere deswegen ein Brennpunkt der Tax Compliance bezüglich Geschäftspartner, da diese Betrugsformen relativ häufig vorkommen, der steuerliche Schaden recht hoch ist und nicht selten gezielt vorsatzlose Dritte von den Tätern eingebunden werden, um Leistungen abzurufen, die sie selbst nicht erbringen können, oder um die Lieferwege zu verschleiern.

Berücksichtigt das Tax-Compliance-System diese Risiken nicht, so kann bei entsprechenden Anhaltspunkten schnell der strafrechtlich relevante Verdacht einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung entstehen. Als Folge kommt es zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Steuerpflichtigen. Hierbei sind nicht nur die möglichen strafrechtlichen und steuerrechtlichen Folgen beschwerlich, sondern auch die Ermittlungen selbst sind bereits für die Mitarbeiter, die Geschäftsführung und den Betrieb sehr belastend.