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Der Zehnt Aktuell
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Aktuelles zum Kompensationsverbot
In unserem Newsletter „Rechtsprechungsänderung des BGH zum Kompensationsverbot bei der Umsatzsteuer“ hatten wir die Entscheidung des BGH vom 13.9.2018 (1 StR 642/17, wistra 2019, 109; hierzu BINNEWIES/BERTRAND, AG 2019, 560) vorgestellt, nach der Vorsteuern bei der Ermittlung des Verkürzungsumfangs unmittelbar mindernd angesetzt werden können, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz bestehe.
In einer aktuellen Entscheidung (BGH vom 17.9.2020 1 StR 576/18, NZWiSt 2021, 60) - in der sich der 1. Strafsenat im Wesentlichen mit der Besteuerung von Prostitutionsleistungen und der Frage des strafrechtlichen Vertrauensschutzes bei Anwendung des sog. Düsseldorfer Verfahrens befasst hat (zum Düsseldorfer Verfahren: TALASKA/ WIMMER/ BERTRAND, PStR 2016, Sonderausgabe, S. 1 f.; dies, PStR 2017, 246 ff.) - macht der BGH in konsequenter Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zu kompensationsfähigen Vorsteuern nun auch eine Ausnahme für Sozialabgaben, die als Betriebsausgaben absetzbar gewesen wären. Bei Berechnung der verkürzten Einkommen- und Gewerbesteuer seien Sozialversicherungsbeiträge gewinnmindernd zu berücksichtigen, weil dieser Vorteil bei wahrheitsgemäßen Angaben ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden hätte; das Kompensationsverbot stehe dem nicht entgegen. In einer Folgeentscheidung schränkt der BGH allerdings ein, dass eine tatbestandsrelevante Berücksichtigung nur erfolgen könne, wenn die Sozialversicherungsbeiträge in einem unmittelbaren Zusammenhang zu den erzielten Betriebseinnahmen stehen (BGH vom 11.11.2020 1 StR 328/19 nv. (juris)).
Die Entscheidung des BGH hat unmittelbare Auswirkung auf den Umfang der Steuerverkürzung und damit den Schuldumfang. Die Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge auf Tatbestandsebene anstatt erst bei der Strafzumessung kann dazu führen, dass der Schwellenwert der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß gem. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO im Einzelfall nicht erreicht wird, was unmittelbare Folgewirkungen auf die Verjährung haben kann, weil § 376 Abs. 1 AO nicht zur Anwendung gelangt.