Zehnt – der Steuerblog

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UPDATE: Steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlungen iHv. € 1.500.--

Das BMF-Schreiben vom 9.4.2020 – ein Osterei für alle Arbeitnehmer

In unserem letzten Blog Eintrag vom 6.4.2020 hatten wir darüber berichtet, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern noch bis zum 31.12.2020 einen steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus iHv. bis zu € 1.500.--. gewähren können. So hat es der Bundesfinanzminister am 29.3.2020 in einem Interview mit der Bild am Sonntag „beschlossen“ und sein Ministerium in einer Pressemitteilung vom 3.4.2020 „verkündet“.

Nachträglich hierzu wurden nun im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten in einem BMF-Schreiben vom 9.4.2020 geregelt (BMF-Schreiben vom 9.4.2020, IV C 5 - S 2342/20/10009 :001). Demnach qualifizieren sich alle Arbeitnehmer, dh. auch Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften mit entsprechenden Anstellungsvertrag, für den Corona-Bonus. Dieser kann rückwirkend ab 1.3.2020 und noch bis zum 31.12.2020 in Form von Geldzahlungen und/oder Sachbezügen gewährt werden. Voraussetzung ist, dass der Corona-Bonus „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt und als steuerfreie Leistung im Lohnkonto entsprechend aufgezeichnet wird. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben unberührt und können neben dem Corona-Bonus gewährt werden. So soll insbesondere auch der vom Freistaat Bayern für die im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Pflege-und Rettungskräfte (je nach Wochenarbeitszeit iHv. € 300,-- bzw. € 500,--) auf Staatskosten gewährte Bonus zusätzlich zum hier beschriebenen Corona-Bonus ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden können (s. Pressemitteilung v. 7.4.2020 Bayrische Gesundheits- und Pflegeministerin).

Nach dem BMF-Schreiben vom 9.4.2020 soll § 3 Nr. 11 EStG als gesetzliche Grundlage für den auf Arbeitgeberkosten konzipierten Corona-Bonus herhalten. Unseres Erachtens wird hier der Wortlaut der Vorschrift überdehnt: § 3 Nr. 11 EStG stellt nur Zuwendungen „aus öffentlichen Mitteln oder Mitteln einer öffentlichen Stiftung“ geleistete Bezüge steuerfrei (vgl. hierzu auch LEVEDAG in Schmidt, EStG, 39. Aufl., 2020, § 3 Nr. 11 Rz. 41; BFH vom 15.11.1983 VI R 20/80, BStBl. II 1984, 113; LStH 3.11). Zudem müssen die Zahlungen haushaltsrechtlich geregelt und einer öffentlichen Kontrolle durch die Rechnungshöfe unterliegen.

Vieles ist während der Corona-Krise außer Kraft, nicht aber das verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Aus diesem Grund wäre die Bundesregierung uE gut beraten, für den vom Corona-Bonus doch noch eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Es bleibt zu hoffen, dass möglichst viele Unternehmen wirtschaftlich in der Lage sein werden, ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Corona-Bonus iHv. bis zu € 1.500.— zu gewähren.