Zehnt – der Steuerblog

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Stabilisierungsinstrumente des Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetzes – Steuerliche Einzelfallprüfung trotz Sondervorschriften zwingend erforderlich

Angesichts der betriebs- und volkswirtschaftlichen Herausforderungen der Coronavirus-Pandemie für die Realwirtschaft hat der deutsche Gesetzgeber die Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) in Gestalt eines nichtrechtsfähigen Sondervermögens beschlossen.

Das zugrundeliegende Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG) sieht verschiedene steuerliche Sondervorschriften vor, die darauf abzielen, die angestrebte Stabilisierungswirkung der Krisenunternehmen bei Anwendung der Hilfsinstrumente nicht durch steuerliche Nachteile zu behindern oder konterkarieren. Gleichwohl greifen die Sonderregelungen nicht in allen Fällen, weshalb eine steuerliche Einzelfallprüfung der konkret vorgesehenen Maßnahmen unerlässlich ist.

Die Instrumente des WSF zielen im Grundsatz auf mittelgroße bzw. große Unternehmen ab. Antragsberechtigt sind nur Unternehmen der Realwirtschaft, d.h. solche außerhalb des Finanzsektors, die in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt haben:

  • eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro,
  • mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie
  • mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Ausnahmsweise können auch bestimmte Start-ups oder Unternehmen profitieren, die in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind.
Als Stabilisierungsmaßnahme ist einerseits die Gewährung von Garantien für nach dem Inkrafttreten des WStFG begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen vorgesehen. Die bloße Übernahme derartiger Garantien durch den WSF für Fremdfinanzierungen der Krisenunternehmen führt bei diesen regelmäßig nicht zu schädlichen steuerlichen Konsequenzen.

Andererseits sieht das WStFG als Stabilisierungsinstrumente auch die Beteiligung des WSF an Rekapitalisierungsmaßnahmen vor. Die Rekapitalisierungsmaßnahmen umfassen den Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanleihen, den Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals der Krisenunternehmen, wenn dies für die Stabilisierung des jeweiligen Unternehmens erforderlich ist. Derartige Maßnahmen können auf Ebene der Krisenunternehmen nach allgemeinen Regeln steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen, von denen einige durch steuerliche Sondervorschriften des WStFG faktisch suspendiert werden:

So bleiben beim Erwerb von Stabilisierungselementen durch den WSF oder deren spätere Rückübertragung ausnahmsweise bestehende Verlustvorträge erhalten. § 8c KStG und § 10a letzter Satz GewStG finden insoweit keine Anwendung. Des Weiteren lösen die zur Wahrung der dem WSF zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechtsakte ausnahmsweise keine Grunderwerbsteuer aus; bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes des § 1 Absatz 2a GrEStG bleiben Erwerbe von Anteilen durch den Fonds außer Betracht. Auch bleiben abweichend von § 15 UmwStG bei Abspaltungen, die eine notwendige Vorbereitung einer Stabilisierungsmaßnahme darstellen, verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte sowie Zins- und EBITDA-Vorträge bei dem übertragenden Rechtsträger erhalten. Schließlich unterliegen Dividenden- oder Zinszahlungen an den WSF auf Ebene des Krisenunternehmens nicht der Kapitalertragsteuer.

Während diese Sonderregelungen beim Erwerb von (echten) Beteiligungen am Eigenkapital des Krisenunternehmens meist entsprechende steuerliche Nachteile auf dessen Ebene verhindern, gilt dies nicht notwendigerweise bei der Beteiligung des WSF an Rekapitalisierungsmaßnahmen in Gestalt hybrider Instrumente wie stillen Beteiligungen, Genussrechten oder Nachrangdarlehen. Bei der Strukturierung derartiger Finanzierungsinstrumente ist insbesondere sicherzustellen, dass hieraus für das Krisenunternehmen kein liquiditätsbelastender steuerlicher (Buch-)Gewinn resultiert. Eine detaillierte steuerliche Analyse ist deswegen trotz der im WStFG vorgesehenen Sonderregelungen unabdingbar.

Es ist zudem bedauerlich, dass die im WStFG vorgesehenen vereinzelten steuerlichen Privilegien auf die genannten staatlichen Unterstützungsmaßnahmen begrenzt sind. Die sanierungsfeindlichen Vorschriften sollten in diesen Krisenzeiten vielmehr auch bei privaten Unterstützungsmaßnahmen suspendiert werden (so auch DAV Stellungnahmen 20/2020, vgl. unser Blog-Eintrag vom 25.3.2020).

Dr. Dr. Norbert Mückl
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
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