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Zehnt – der Steuerblog
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Rechtsschutzmöglichkeiten bei Streit über die hebeberechtigte Gemeinde für Zwecke der Gewerbesteuer
Mit Urteil vom 11.5.2023 IV R 3/19 entschied der BFH, dass ein bloßer Hinweis des Finanzamts im Gewerbesteuermessbescheid über die hebeberechtigte Gemeinde keine Regelungswirkung entfaltet. Darüber hinaus enthält das Urteil grundlegende Klarstellungen zur (verbindlichen) Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde(n) und des Rechtsschutzes dazu:
1. Die Frage der Steuerberechtigung einer Gemeinde und deren Hebeberechtigung ist nach der Regelungstechnik der AO nicht Regelungsgegenstand eines Gewerbesteuermessbescheids.
2. Hierfür sieht die AO mit dem Zerlegungs- und dem Zuteilungsverfahrenin den §§ 185ff, 190 AOgesonderte Verfahren vor. In diesen entscheidet das Finanzamt verbindlich, welchem Steuerberechtigten und gegebenenfalls in welchem Umfang der Gewerbesteuermessbetrag zuzuteilen ist.
3. Grundsätzlich unerheblich ist es, wenn in einem Gewerbesteuermessbescheid eine Gemeinde namentlich als hebeberechtigt bezeichnet wird. Hält der Steuerpflichtige eine andere Gemeinde für hebeberechtigt, kann er nach § 190 S. 1 AO den Erlass eines Zuteilungsbescheids beantragen.
4. Anders ist es, wenn der Hinweis lautet, die Gewerbesteuer sei "nur an die im Gewerbesteuerbescheid bezeichnete Stelle zu zahlen". Dann bringt das Finanzamt deutlich zum Ausdruck, dass die genannte Gemeinde hebeberechtigt sei (so auch BVerwG vom 30.12.1997 8 B 161/97).
5. Damit stellt sich der Rechtsschutz zur hebeberechtigten Gemeinde wie folgt dar:
- Erlässt das Finanzamt einenZerlegungs- oder Zuteilungsbescheid, wird darin die Frage der Hebeberechtigung verbindlich geklärt. Der Steuerpflichtige kann die Bescheide mit Einspruch und finanzgerichtlicher Klage anfechten. Die Regelung im Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für den Gewerbesteuerbescheid. Erstere sind Grundlagenbescheid für Letzteren.
- Wird hingegen kein Zerlegungs- oder Zuteilungsverfahren durchgeführt, wird die in der (unverbindlichen) Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO genannte Kommune regelmäßig den Gewerbesteuerbescheid erlassen. Diesen muss der Steuerpflichtige anfechten, wenn er meint, eine andere Gemeine sei hebeberechtigt. Dann prüfen die Verwaltungsgerichte im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid die Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde.
- Die (etwaige) Zuständigkeits- und Rechtswegspaltungist hinzunehmen wegen des zweistufigen Verfahrens der Gewerbesteuererhebung und der Kompetenzverteilung, die eine Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und den staatlichen Behörden erfordert.
Beraterhinweis: Die Zuständigkeits- und Rechtswegspaltung im Gewerbesteuerverfahren ist fehleranfällig. Die Entscheidung des BFH ist nicht überraschend, aber zu begrüßen, weil sie eine übersichtliche Handreichung über das Verfahrensrecht zur Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde und die Rechtsschutzmöglichkeiten des Steuerpflichtigen bietet.
Praktische Relevanz kommt der Entscheidung unter anderem im Kontext der in jüngerer Vergangenheit vermehrt vorkommenden Steuerstreitigkeiten im Zusammenhang mit sogenannten „Gewerbesteueroasen“ zu.
Mit Urteil vom 11.5.2023 IV R 3/19 entschied der BFH, dass ein bloßer Hinweis des Finanzamts im Gewerbesteuermessbescheid über die hebeberechtigte Gemeinde keine Regelungswirkung entfaltet. Darüber hinaus enthält das Urteil grundlegende Klarstellungen zur (verbindlichen) Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde(n) und des Rechtsschutzes dazu:
1. Die Frage der Steuerberechtigung einer Gemeinde und deren Hebeberechtigung ist nach der Regelungstechnik der AO nicht Regelungsgegenstand eines Gewerbesteuermessbescheids.
2. Hierfür sieht die AO mit dem Zerlegungs- und dem Zuteilungsverfahrenin den §§ 185ff, 190 AOgesonderte Verfahren vor. In diesen entscheidet das Finanzamt verbindlich, welchem Steuerberechtigten und gegebenenfalls in welchem Umfang der Gewerbesteuermessbetrag zuzuteilen ist.
3. Grundsätzlich unerheblich ist es, wenn in einem Gewerbesteuermessbescheid eine Gemeinde namentlich als hebeberechtigt bezeichnet wird. Hält der Steuerpflichtige eine andere Gemeinde für hebeberechtigt, kann er nach § 190 S. 1 AO den Erlass eines Zuteilungsbescheids beantragen.
4. Anders ist es, wenn der Hinweis lautet, die Gewerbesteuer sei "nur an die im Gewerbesteuerbescheid bezeichnete Stelle zu zahlen". Dann bringt das Finanzamt deutlich zum Ausdruck, dass die genannte Gemeinde hebeberechtigt sei (so auch BVerwG vom 30.12.1997 8 B 161/97).
5. Damit stellt sich der Rechtsschutz zur hebeberechtigten Gemeinde wie folgt dar:
- Erlässt das Finanzamt einenZerlegungs- oder Zuteilungsbescheid, wird darin die Frage der Hebeberechtigung verbindlich geklärt. Der Steuerpflichtige kann die Bescheide mit Einspruch und finanzgerichtlicher Klage anfechten. Die Regelung im Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für den Gewerbesteuerbescheid. Erstere sind Grundlagenbescheid für Letzteren.
- Wird hingegen kein Zerlegungs- oder Zuteilungsverfahren durchgeführt, wird die in der (unverbindlichen) Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO genannte Kommune regelmäßig den Gewerbesteuerbescheid erlassen. Diesen muss der Steuerpflichtige anfechten, wenn er meint, eine andere Gemeine sei hebeberechtigt. Dann prüfen die Verwaltungsgerichte im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid die Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde.
- Die (etwaige) Zuständigkeits- und Rechtswegspaltungist hinzunehmen wegen des zweistufigen Verfahrens der Gewerbesteuererhebung und der Kompetenzverteilung, die eine Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und den staatlichen Behörden erfordert.
Beraterhinweis: Die Zuständigkeits- und Rechtswegspaltung im Gewerbesteuerverfahren ist fehleranfällig. Die Entscheidung des BFH ist nicht überraschend, aber zu begrüßen, weil sie eine übersichtliche Handreichung über das Verfahrensrecht zur Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde und die Rechtsschutzmöglichkeiten des Steuerpflichtigen bietet.
Praktische Relevanz kommt der Entscheidung unter anderem im Kontext der in jüngerer Vergangenheit vermehrt vorkommenden Steuerstreitigkeiten im Zusammenhang mit sogenannten „Gewerbesteueroasen“ zu.