Zehnt – der Steuerblog

Bleiben Sie informiert über aktuelle Entwicklungen in steuer- und steuerstrafrechtlicher Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.

 

Letzter Notnagel Rückstellung im Steuerstrafverfahren

Ist das Steuerstrafverfahren voll entbrannt, ist mit Blick auf die Mehrsteuern im Steuerverfahren die Rückstellung für Betriebsteuern, insbesondere für die Umsatzsteuer, häufig letztes Mittel, um in einem möglichst weit zurückliegenden Altjahr Betriebsausgaben zu generieren und über diesen Notnagel den Mandanten vor der Insolvenz zu schützen. Wie der BFH nunmehr nochmals bestätigt hat, sind diesem „Rücktrag“ zeitliche Grenzen gesetzt: Das Bilden einer Rückstellung für die betreffenden Mehrsteuern erfordert es auch dann, wenn der Steuerpflichtige von der Verwirklichung des Tatbestands der Steuerhinterziehung Kenntnis hat, dass er am Bilanzstichtag ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss.

Beschluss vom 12. Mai 2020, XI B 59/19

In der Praxis muss mit dem Prüfer darum gerungen werden, wann der frühestmögliche Zeitpunkt ist, zu dem der Mandant mit einer Steuernachforderung ernsthaft rechnen muss und für den die Rückstellung gebildet werden kann.