Zehnt – der Steuerblog

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Keine Soforthilfe für Altgläubiger: Corona Soforthilfe ist nicht pfändbar (BFH vom 9.7.2020 VII 2 23/20; LG Köln vom 23.4.2020 39 T 57/20)

Gläubiger können ihre vor Beginn der Corona-Pandemie entstandenen Forderungen nicht durch die Pfändung einer Corona-Soforthilfe befriedigen. Das haben das Landgericht Köln und der BFH (BFH vom 9.7.2020 VII S 23/20) entschieden:

Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO iVm. § 399 Var. 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung (BFH vom 9.7.2020 VII S 23/20; LG Köln vom 23.4.2020 39 T 57/20)

Die Corona-Soforthilfe ist zur Finanzierung von Verbindlichkeiten für fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben vorgesehen. Sie soll unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelöste Liquiditätsengpässe kompensieren bzw. mildern. Die Entscheidung darüber, welche Ausgaben damit getätigt werden bzw. in welcher Reihenfolge damit Forderungen erfüllt werden, obliegt nach den Förderbestimmungen allein dem Empfänger der Soforthilfe , der eine zweckentsprechende Verwendung später auch zu verantworten hat (BFH vom 9.7.2020 VII S 23/20).

Die Corona-Soforthilfe dient jedenfalls nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1.3.2020 entstanden sind (BFH vom 9.7.2020 VII S 23/20; LG Köln vom 23.4.2020 39 T 57/20).