Zehnt – der Steuerblog

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Gewerbesteuerrechtliches Schachtelprivileg bei doppelt ansässigen Kapitalgesellschaften

I. Nach § 9 Nr. 2a (Inlandsgesellschaften) bzw. Nr. 7 (Auslandsgesellschaften) GewStG ist der Gewinn um laufende Beteiligungserträge, die von Kapitalgesellschaften bezogen werden, zu kürzen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15% des Grund- oder Stammkapitals beträgt (Schachtelprivileg). 

II. Während Voraussetzung für die Anwendung des § 9 Nr. 7 GewStG ist, dass sich sowohl der Sitz als auch der Ort der Geschäftsleitung der ausschüttenden Kapitalgesellschaft im Ausland befindet, regelt der Wortlaut des § 9 Nr. 2a GewStG nur, dass es sich um eine „inländische“ Kapitalgesellschaft handeln muss. In der Literatur ist daher die Einbeziehung doppelt ansässiger Kapitalgesellschaften in den Anwendungsbereich des § 9 Nr. 2a GewStG umstritten. Während ein Teil der Literatur die Voraussetzung einer inländischen Kapitalgesellschaft zumindest bei denjenigen Gesellschaften bejaht, die ihren statutarischen Sitz im Ausland und ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben (zB GÜROFF in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., 2021, § 9 Nr. 2a Rz. 3) fordert ein anderer Teil der Literatur einen doppelten Inlandsbezug, dh. Sitz und Ort der Geschäftsleitung müssen sich im Inland befinden (zB GOSCH in Brandis/Heuermann, § 9 GewStG Rz. 164 f. (Mai 2022)).

III. Anschließend an das Finanzgericht Hessen (Urteil vom 19.10.2018 8 K 1279/16, EFG 19, 199) hat der BFH nunmehr in seinem Urteil vom 22.8.2022 (I R 43/18) entschieden, dass zu den inländischen Kapitalgesellschaften iS des § 9 Nr. 2a GewStG jedenfalls auch solche Kapitalgesellschaften gehören, die ihren statutarischen Sitz im Ausland und ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben. Entscheidend hierfür sei insbesondere der Zweck des gewebesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs, eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung sowohl auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft als auch auf Ebene ihres Anteilseigners zu vermeiden. 

IV. Die Frage, ob auch doppelt ansässige Kapitalgesellschaften mit statutarischem Sitz im Inland und Ort der Geschäftsleitung im Ausland als inländische Kapitalgesellschaften iSd. § 9 Nr. 2a GewStG anzusehen sind, konnte der BFH vorliegend offen lassen. Hier bleiben Folgeentscheidungen abzuwarten. Unabhängig hiervon bedeutet das Urteil für die Praxis jedoch weitere Rechtssicherheit im Umgang mit komplexen steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit doppelt ansässigen Gesellschaften.