Zehnt – der Steuerblog

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EuGH Rechtssache C-9/20 Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136

Generalanwalt positioniert sich zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Empfang von Leistungen eines Ist-Versteuerers

Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 9.9.2021 in der Rechtssache C-9/20 entsteht das Vorsteuerabzugsrecht bei Empfang von Leistungen eines Ist-Versteuerers nicht bereits bei Ausführung des Umsatzes, sondern erst bei Zahlung. Das Vorsteuerabzugsrecht ist insofern nach Maßgabe des Art. 167 MwStSystRL an den Zeitpunkt der Steuerentstehung gekoppelt. 

Der Generalanwalt schlägt dem EuGH vor, das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (FG Hamburg vom 10.12.2019 1 K 337/17) wie folgt zu beantworten:

„Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht zum Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn – gemäß einer nationalen Abweichung nach Art. 66 Buchst. b der Richtlinie – der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und das Entgelt noch nicht gezahlt worden ist.“

Den vollständigen Wortlaut der Schlussanträge des Generalanwalts vom 9.9.2021 in der Rechtssache C-9/20 finden Sie hier: CURIA - Dokumente (europa.eu).

Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten. Sollte der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen, müsste der deutsche Gesetzgeber Art. 227 Nr. 7a MwStSystRL endlich in nationales Recht umsetzen und Ist-Versteuerer zur Rechnungsangabe „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ verpflichten. Für die Vornahme des Vorsteuerabzugs wäre bei der Prüfung von Eingangsrechnungen künftig zu unterscheiden, ob der Leistungserbringer seine Umsätze als Ist-Versteuerer nach vereinnahmten oder als Soll-Versteuerer nach vereinbarten Entgelten versteuert. Der Ausgang des EuGH-Verfahrens ist demgemäß von hoher Praxisrelevanz für alle vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer. 

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