Zehnt – der Steuerblog

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Entwurf des JStG 2022 - Kryptowertpapiere

In unseren bisherigen Blog-Beiträgen befassten wir uns häufig mit Kryptowährungen. Dieser Beitrag widmet sich diesmal den Kryptowertpapieren und den steuerlichen Änderungen, die der Gesetzgeber plant.

Geregelt werden soll in Zukunft die Zuständigkeit für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer in Bezug auf Kryptowertpapiere.

I. Was sind Kryptowertpapiere?

Am 6.5.2021 hatte der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) beschlossen und den Weg für digitale Wertpapiere geebnet. Das Gesetz ist am 10.6.2021 in Kraft getreten.

Im Gegensatz zur bekannten Verbriefung mittels körperlicher Urkunde können Wertpapiere (zB Inhaberschuldverschreibungen) nunmehr per Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister begeben werden. Die digitale Begebung von Wertpapieren soll in Zukunft um weitere Wertpapiere – zB Aktien – erweitert werden. Nach § 4 Abs. 1 eWpG gibt es zwei Arten von elektronischen Wertpapierregistern: Das zentrale Wertpapierregister und das dezentrale, typischerweise auf Basis einer Distributed-Ledger-Technologie (DLT) geführte Kryptowertpapierregister. Bei Kryptowertpapieren handelt es sich um in ein Kryptowertpapierregister eingetragene elektronische Wertpapiere und eine Unterart elektronischer Wertpapiere (§ 4 Abs. 3 eWpG).

Die BaFin publiziert gem. § 20 Abs. 3 eWpG auf ihrer Website eine öffentliche Liste mit Kryptowertpapieren und bündelt darin entsprechende Informationen die ihr nach § 20 Abs. 1 Satz 2 eWpG mitgeteilt werden.

II. Entrichtung der Kapitalertragsteuer

Der Entwurf des BMF sieht nun eine Ergänzung in § 44 Abs. 1 EStG dahingehend vor, dass für Kapitalerträge aus elektronischen Wertpapieren, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind (sog. „Kryptowertpapiere“), in den Fällen des 
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 7a, 8 bis 12 EStG die registerführende Stelle nach § 16 Abs. 2 eWpG den Steuerabzug vorzunehmen hat, sofern sich keine auszahlende Stelle aus den Nummern 1, 4 und 5 ergibt.

Sofern das Kryptowertpapier von einem depotführenden Kreditinstitut des Endkunden bzw. des Eigentümers des Kryptowertpapiers („Berechtigter“ iSd. § 3 Abs. 2 eWpG) verwahrt und verwaltet wird, sollen die bisherigen Steuerabzugsregelungen auch für diese Wertpapiere gelten. 

Die Einführung des Krytowertpapierregisters ermöglicht auch eine Verwahrung eigener Vermögenswerte ohne das Erfordernis eines Intermediärs (Depotbank/ Zentralverwahrers). Die Aufgabe des Steuerabzugs, die bisher durch die Depotbank sichergestellt war, soll durch die registerführende Stelle wahrgenommen werden. Sie vereint die hierfür erforderlichen Daten, sodass ihr die Verpflichtung zum Steuerabzug auferlegt wird, wenn es aufgrund des Wegfalls von Intermediären, sonst keinen Abzugsverpflichteten gibt. Kann sie die Aufgabe nicht selbst ausführen, hat sie sich einer auszahlenden Stelle zu bedienen.

Das BMF hat die Verbände um Stellungnahme zu diesem Entwurf bis zum 11.8.2022 gebeten. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie in unserem Steuerblog KlarTAXt auf dem Laufenden.

Giuseppe Vitale
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Senior Associate
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