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BFH: Versagung des Vorsteuerabzugs aus „Luxusfahrzeugen“

Der BFH hat mit zwei Entscheidungen vom 8.9.2022 den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von „Luxusfahrzeugen“ versagt. Dabei ging es allerdings nicht etwa um den Einwand der Unangemessenheit (§ 15 Abs. 1a UStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG), sondern die Fälle hatten einen anderen Hintergrund: Es ging jeweils um Steuerpflichtige, die unzweifelhaft als Unternehmer im Sinne des UStG tätig waren, deren Haupttätigkeit aber nicht in dem Handel mit Fahrzeugen bestand. Diese Steuerpflichtigen hatten sehr hochpreisige Fahrzeuge erworben und sie dem unternehmerischen Bereich zugeordnet. Die Fahrzeuge wurden dann nicht benutzt, sondern standen wie Sammlerfahrzeuge abgedeckt in einer Halle. Offenbar spekulierten die Steuerpflichtigen auf eine mögliche Wertsteigerung. Sie machten jedenfalls im Verfahren geltend, dass der Wiederverkauf der Fahrzeuge geplant gewesen sei. Der BFH verweigerte die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich. Die Anschaffung als „Sammlerstück“ erfülle für sich gesehen nicht die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit. Es existiere auch kein Zuordnungswahlrecht des Steuerpflichtigen, denn dies würde voraussetzen, dass die erworbenen Gegenstände zumindest teilweise für unternehmerische Zwecke genutzt worden wären, was vorliegend nach Auffassung des BFH nicht der Fall war (BFH VI R 26/21 und BFH IV R 27/21, jeweils vom 8.9.2022, veröffentlicht am 12.1.2023).

Die Entscheidungen des BFH sind insoweit überraschend, als man die Anschaffung der Fahrzeuge (bei unterstellter Veräußerungsabsicht) durchaus als ein „Nebengeschäft“ der anderen unternehmerischen Tätigkeiten hätte ansehen können. Diese Sichtweise lehnt der BFH aber in seinen Entscheidungen ausdrücklich ab, so dass man in vergleichbaren Fällen zukünftig einen inhaltlichen Zusammenhang zu der Haupttätigkeit wird herstellen müssen, um die geplante Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs rechtlich abzusichern.

Dr. Martin Wulf
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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