Zehnt – der Steuerblog

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Abrechnung nach StbVV: Kommt 2021 der Corona-Blues?

Die StBVV ist mit der fünften Novellierung zum 1.7.2020 gerade angepasst, zum Teil mit höheren Beträgen versehen worden.

Doch was hilft das alles für 2021, falls laufende Buchhaltung und Jahresabschluss nach StbVV abgerechnet werden und bei den Mandanten die Bemessungsgrundlagen wie Umsatz und Bilanzsumme Corona-bedingt  dramatisch in den Keller gehen sollten?

Zeit, spätestens jetzt darüber nachzudenken, die Gebühren durch Gebührenvereinbarung auf eine dauerhaft stabile, von jährlichen Kennzahlen wie Umsatz und Bilanzsumme losgelöste Grundlage zu stellen. Auch dem Mandanten kann hierdurch Planungssicherheit gegeben werden, bspw. durch einen für 3 Jahre vereinbarten, auf den Beträgen von 2019 aufsetzenden Pauschalbetrag für die jährliche Jahresabschlusserstellung. Im besten Fall tritt im Sinne einer Win-Win-Situation Sicherheit für beide Seiten ein und stabilisiert die Ausgaben-und Einnahmeplanung auf beiden Seiten.

Die Einhaltung von Schrift-/ Textformerfordernissen und der sonstigen formalen Anforderungen sind kein Hexenwerk und können bspw. im Formularbuch für Steuern und Recht (Teil F) recherchiert werden.