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Steueranwälte kritisieren Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet

Im Bundestag wurde in der vergangenen Woche der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen im Online-Handel debattiert. Mit dem Gesetz sollen neue Nachweis- und Registrierungspflichten sowie eine Umsatzsteuerhaftung für Betreiber von elektronischen Marktplätzen eingeführt werden. Ziel des Gesetzgebers ist die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs, insbesondere durch außerhalb der EU ansässige Händler.

Aus Sicht von Steueranwälten geht der Gesetzesentwurf aber weit über dieses Ziel hinaus und wird vor allem inländische Händler und Marktplatzbetreiber massiv beeinträchtigen. „Wir halten den Gesetzesentwurf für verfassungs- und europarechtswidrig, zudem ist das vorgesehene Verfahren für die Praxis völlig unzureichend“, sagt Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Jörg Alvermann, Partner bei STRECK MACK SCHWEDHELM.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Betreiber elektronischer Marktplätze eine Vielzahl von Aufzeichnungspflichten für die Handelstätigkeit der auf den Marktplätzen aktiven Händler erfüllen müssen. Dabei zielt der Entwurf auf Händler unabhängig von ihrer Größe und betrifft damit selbst private Verkäufer, die gar keine Unternehmer sind. Gleichzeitig sollen die Betreiber elektronischer Marktplätze für Umsatzsteuer haften, die von auf dem Marktplatz tätigen Händlern nicht abgeführt wird. Um dieser Haftung zu entgehen, müssen die Marktplatzbetreiber verschiedene Daten ihrer Händler aufzeichnen und deren umsatzsteuerliche Registrierung anhand einer von den Finanzbehörden dafür eigens den Händlern gegenüber auszustellenden Bescheinigung verifizieren. Darüber hinaus soll der Marktplatzbetreiber haften, wenn er Kenntnis hatte oder "nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen" (so der Gesetzeswortlaut), dass der Händler seine steuerlichen Pflichten verletzt.

Ein aktuelles Rechtsgutachten von Prof. Dr. Roland Ismer, Lehrstuhl für Steuerrecht und Öffentliches Recht an der Universität Erlangen-Nürnberg, kommt zu dem Ergebnis, dass die im Gesetzesvorschlag vorgesehene Haftung europarechtswidrig ist. Insbesondere die nach dem Gesetz mögliche verschuldensunabhängige Haftung ist mit dem EU-Recht schlicht unvereinbar. Hinzu kommt, dass einzelne Regelungen sehr unbestimmt und damit streitanfällig sind – wann ein Marktplatzbetreiber z.B. über steuerliche Pflichtverletzungen der Händler "Kenntnis hätte haben müssen", lässt der Gesetzentwurf offen. „Derart massive gesetzliche Eingriffe müssen eindeutig bestimmt und verhältnismäßig sein, um den verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen zu genügen“, so Alvermann. Dies sei aber bei dem vorliegenden Entwurf gerade nicht der Fall.

Hinzu kommt, dass der Gesetzesentwurf weit über das zur Betrugsbekämpfung erforderliche Maß hinausgeht: In Abkehr von seinem eigentlichen Ziel soll die Registrierungspflicht nicht nur Händler aus Drittstaaten, sondern auch in der EU und im Inland ansässige Unternehmer erfassen – und dies sogar dann, wenn deren Lieferungen in Deutschland überhaupt nicht steuerbar sind.

Völlig offen ist auch, wie die Finanzverwaltung, Händler und Marktplatzbetreiber die Registrierungen und Aufzeichnungen überhaupt bewältigen sollen:  Zum Beispiel werden nach dem Entwurf die  Finanzämter bis auf weiteres die Registrierungsbescheinigung in Papierform ausstellen. Diese muss sodann den Händlern übermittelt, anschließend von den Marktplatzbetreibern eingefordert sowie auf Verlangen den Finanzämtern vorgelegt werden. Der Gesetzentwurf geht selbst von mehr als 1 Million Händler aus, die eine Registrierung nach diesem Verfahren beantragen werden – darunter nicht wenige, deren Umsätze überhaupt nicht in Deutschland steuerpflichtig sind. Jährlich sollen Tausende dazu kommen.  „Der Austausch von Bescheinigungen in Papierform ist ein Rückfall in die Steinzeit“, sagt Alvermann.

Vergleichbare Regelungen in anderen Ländern sind deutlich transparenter und praxistauglicher. So haftet in Großbritannien ein Plattformbetreiber nur, wenn er auf Aufforderung der Finanzbehörden solche Online-Händler nicht vom Marktplatz ausschließt, die ihren umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommen. Auch wird dort die Registrierungspflicht auf ausländische Händler – und damit das eigentliche Ziel der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung – begrenzt.