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Nur noch Mord und Steuerhinterziehung verjähren nicht

Unter Strafrechtlern wurde lange gefrotzelt, dass neben Mord auch Taten nach § 266a StGB nicht verjähren. Dies hatte in der Praxis die unangenehme Konsequenz, dass sich die Ermittlungsbehörden und Gerichte mit teils lange zurückliegenden Zeiträumen beschäftigen mussten. Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung in Bezug auf § 266a StGB nunmehr ausdrücklich geändert. 

Zugleich wird aber mit dem Jahressteuergesetz 2020 die Verjährungsfrist für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung (erneut) auf nunmehr 15 Jahre verlängert. Künftig könnte es daher lauten, Mord und Steuerhinterziehung verjähren (faktisch) nicht.

Verjährung bei § 266a StGB
Die Verjährung jeder Tat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1 StGB beginnt nunmehr mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes für jeden Beitragsmonat nach § 23 Abs. 1 SGB IV.

BGH, Beschl. v. 1.9.2020 – 1 StR 58/19 (LG Kiel)
Der Bundesgerichtshof geht – unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – nunmehr davon aus, dass die Verjährungsfrist bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 2 StGB bereits mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes nach § 23 Abs. 1 SGB IV zu laufen beginnt. Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Die Tatbeendigung ist dabei von der ihr normalerweise vorgelagerten Vollendung der Tat abzugrenzen. Die Tat ist vollendet, sobald sämtliche Merkmale des Tatbestandes vollständig verwirklicht wurden. 

Die Tatbeendigung tritt dagegen erst ein, wenn der Täter sein „rechtsverneinendes Tun“ insgesamt abschließt und das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht wurde (BGH aaO unter Verweis auf BGH, Urt. v. 19.6.2008 – 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300 Rn. 6). Bei den echten Unterlassungsdelikten, zu denen § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB zählen, wird die Tatvollendung regelmäßig bejaht, wenn die strafbewehrte Handlungspflicht erstmals hätte erfüllt werden müssen, aber nicht erfüllt worden ist (BGH aaO unter Verweis auf BGH, Urt. v. 4.4.1979 – 3 StR 488/78, BGHSt 28, 371, 379 f.). 

Tatbeendigung liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem die Pflicht zum Handeln entfällt, also die Strafbarkeit des Täterverhaltens endet. Bei § 266a StGB besteht der tatbestandsmäßige Unrechtskern im Vorenthalten der Beiträge zur Sozialversicherung. Tatvollendung soll daher eintreten, sobald die versäumte Zahlungsfrist abläuft, dh. mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts (§ 23 Abs. 1 SGB IV), ohne dass die entsprechenden Beiträge abgeführt worden sind. In diesem Zeitpunkt sind Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB zugleich beendet, so dass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Der Bundesgerichtshof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, stattdessen an das Erlöschen der Beitragspflicht anzuknüpfen nicht länger fest. Die neue Auffassung gewährt auch einen weitgehenden Gleichlauf zwischen § 266a Abs. 2 StGB und § 370 Abs. 1 AO zumal § 266a Abs. 2 StGB bewusst an § 370 Abs. 1 AO angelehnt wurde. Daneben hat die Lösung den Vorteil einer einheitlichen Verjährung von Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB; denn im Hinblick auf § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB beginnt die Verjährungsfrist ebenfalls mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts zu laufen. Dies ist im Hinblick auf die beiden Tatbestandsvarianten von § 266a Abs. 2 StGB auch deswegen sachgerecht, da es in Bezug auf den Unrechtsgehalt keinen wesentlichen Unterschied macht, ob die zum Vorenthalten der Beiträge führende Verletzung der sozialrechtlichen Meldepflicht im Wege unrichtiger oder unvollständiger Angaben oder durch ein pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen erfolgt.

Der Bundesgerichtshof stellte ausdrücklich auf die Parallelität der Steuerhinterziehung zum Vorenthalten von Arbeitnehmerentgelt ab. Beide Delikte kommen in der Praxis häufig zusammen vor.

Verlängerung der Verjährungsfristen bei § 370 AO
Wo die Rechtsprechung Rechtsfrieden und einen Gleichlauf der Verjährungsvorschriften schafft, wird in der Abgabenordung mit dem Jahressteuergesetz 2020 § 376 Abs. 1 AO geändert und für die Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung die Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre erhöht. Die Regelung ist nach der Begründung des Finanzausschuss des Bundestages, welcher die Aufnahme dieser Regelung in das Gesetz empfahl (BT-Drs. 19/25160), auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten anzuwenden.

Die neue Regelung gilt dabei nicht nur für die ersichtlich ins Visier genommenen Cum-Ex Verfahren, sondern auch für die noch anstehenden Cum-Cum/Cum-Fake Verfahren und jedweden Fall der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall, sprich ab einer Verkürzungssumme von 50.001 Euro pro Tat. Im Falle steuerlicher Korrekturen mittels Selbstanzeige dürften ggf. nunmehr 15 statt 10 Jahre nachzuerklären sein.

Mit der Einführung des neuen § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB durch das Jahressteuergesetz 2020 wird die bisherige Reglung des § 375a AO zur Einziehung von durch Verjährung erloschenen Steueransprüchen im Strafgesetzbuch geregelt. Mithin können im Falle einer Steuerhinterziehung auch steuerlich verjährte Beträge eingezogen werden. Dies geht bis zur Verjährung der Einziehung nach erst 30 Jahren (§ 76 b Abs.1 S. 1 StGB/Art. 316 Nr. 1 EGStGB).

Der Steuerstrafverteidiger wird damit wohl künftig auch zum Historiker.

Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
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