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FG Nürnberg zur Bayerischen Grundsteuer: Nicht verfassungswidrig – keine AdV

In einem Beschluss vom 8.8.2023 8 V 300/23 hat das FG Nürnberg AdV-Anträge gegen Grundlagenbescheide für die Bayerische Grundsteuer abgelehnt. Es hat Hinweise zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben und zur Darlegungspflicht im einstweiligen Rechtsschutz gegeben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache hat das Gericht nicht getroffen, weil das AdV-Verfahren ein summarisches ist.

1.          Keine Verfassungswidrigkeit

Das FG Nürnberg hält die Bayerische Grundsteuer für nicht verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Bemessungsgrundlage, Bewertungsregeln, Pauschalierungen und Typisierungen kann der Gesetzgeber ausgestalten, solange sie geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen und dabei die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden (BVerfG vom 10.4.2018 1 BvL 11/14 u.a., BGBl. I 2018, 531 – Grundsteuer). Das System der Ermittlung der Grundsteuer auf der Grundlage eines reinen Flächenmodells, wie es das Bayerische Grundsteuergesetz vom 10.12.2021 vorsieht, sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Auch eine Verletzung von Art. 123 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung sei nicht offenkundig.

Das Bayerische Grundsteuergesetz habe den Vorteil des leichteren Vollzugs und vermeide u.a. die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Berücksichtigung der Bodenrichtwerte. Nachteil dafür sei, dass es sich um eine sehr pauschale Bewertungssystematik handele und der tatsächliche Marktwert von Grundstücken unberücksichtigt bleibe.

2.          Die Bayerische Grundsteuer

Der Bayerischen Grundsteuer liegt ein Flächenmodell zugrunde. Sie ist grundverschieden vom Bundesmodell; sie ist wesentlich einfacher. Sie knüpft an die Fläche des Grund und Bodens sowie der Gebäudefläche an. Das Verfahren ist dreistufig:

–           Zuerst stellt das FA einen sog. Äquivalenzbetrag fest. Dazu werden die Fläche des Grund und Bodens und die Gebäudefläche jeweils mit einer Äquivalenzzahl (Art. 3 BayGrStG) multipliziert.

–           Dann stellt das FA einen sog. Grundsteuermessbetrag fest. Hierzu werden die Äquivalenzbeträge jeweils mit einer Grundsteuermesszahl (Art. 4 BayGrStG) multipliziert und dann aufeinander addiert.

–           Auf der dritten Stufe erlässt die Gemeinde den jährlichen Grundsteuerbescheid, indem sie den Grundsteuermessbetrag mit dem kommunalen Hebesatz multipliziert. Die neue Grundsteuer wird ab 1.1.2025 erhoben.

3.          Anforderungen an einen erfolgreichen AdV-Antrag

Die Anforderungen an einen erfolgreichen AdV-Antrag gegen die neue Grundsteuer legt das FG Nürnberg hoch an, weil damit de facto ein ganzes Gesetz vorläufig nicht angewendet würde; außerdem würden bei den hebeberechtigten Kommunen erhebliche Einnahmeausfälle entstehen, bis die Rechtslage endgültig geklärt ist. Die begehrte AdV hätte eine so weitreichende Wirkung, wie sie allenfalls durch eine Entscheidung eines Verfassungsgerichts herbeigeführt werden dürfte. Außerdem wird die Grundsteuer aufgrund des neuen Modells erst ab 1.1.2025 erhoben – zur Zeit ergehen erst die Grundsteueräquivalenz- und messbetragsbescheide.

Dass eine AdV Erfolg hat, dürfte daher der Ausnahmefall bleiben. Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt die Aussetzung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes grundsätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.

Dieses besondere berechtigte Aussetzungsinteresse könne z.B. bestehen in Fällen, in denen der sofortige Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts zu einem steuerlichen Eingriff mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen führt, etwa, weil dem Antragsteller irreparable Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder das sozialhilferechtlich garantierte Existenzminimum unterschritten ist.

Beraterhinweis: Bei AdV-Anträgen gegen die (Bayerische) Grundsteuer vor dem FG ist Vorsicht geboten – das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Darlegungslast, dass dem Antragsteller eine unbillige Härte entstünde, ist hoch. Grundsteuerbescheide werden selten eine Höhe erreichen, die eine solche Härte bedeutet. Im Streitfall scheiterte der Antragsteller hieran. Außerdem wird die neue Grundsteuer erst ab 1.1.2025 auf Grundlage der neuen Messbeträge erhoben.

Die Erwägung zum bayerischen Modell lassen sich nicht auf das Bundesmodell übertragen; das bayerische Modell ist wesentlich einfacher als das Bundesmodell.

Das FG hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Mit einer baldigen Klärung der Rechtsfragen ist zu rechnen.

Johannes Grajcarek
Johannes Grajcarek
Associate
Dr. Dr. Norbert Mückl
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
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