Zehnt – der Steuerblog

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Startschuss für das Zuwendungsempfängerregister!

Seit dem 31.1.2024 ist das neue Zuwendungsempfängerregister, das bereits zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist, endlich online und damit „scharf“ gestellt, wenngleich es derzeit noch in den Kinderschuhen steckt.


Hintergrund

Das Zuwendungsempfängerregister gem. § 60b AO ist ein bundesweites, zentrales Register, das durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt wird und in dem alle Körperschaften – mit einem bestimmten Datensatz (vgl. § 60b Abs. 2 AO) – aufgeführt werden, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen (umgangssprachlich Spendenbescheinigungen) auszustellen. Konkret betroffen sind also alle gemeinnützig anerkannten Organisationen (§§ 51 ff. AO), juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie die anerkannten politischen Parteien und unabhängigen Wählervereinigungen (§ 34g EStG).

Das öffentlich einsehbare Zuwendungsempfängerregister ermöglicht insbesondere Spendern sowie sonstigen (auch außersteuerlichen) Zuwendungsgebern, sich schnell und unkompliziert über den anerkannten Gemeinnützigkeitsstatus einer Organisation zu informieren. Das Register schafft so Rechtssicherheit und Transparenz im „Dritten Sektor“. Gleichzeitig ist das Zuwendungsempfängerregister Ausgangspunkt und notwendige Voraussetzung für die Digitalisierung des Spendenabzugsverfahrens (s. hierzu bereits den Newsletter von Dr. Jörg Alvermann vom 7.6.2023: Das neue Zuwendungsempfängerregister | Streck Mack Schwedhelm (steueranwalt.de)). 

 

Hinweise zum neuen Register

  • Grundsätzlich müssen gemeinnützige Organisationen zum Online-Start des Zuwendungsempfängerregisters nicht selbst aktiv werden: Die jeweils zuständigen Finanzämter übermitteln dem BZSt automatisiert die relevanten Daten der gemeinnützigen Organisationen sowie sämtliche Änderungen der betreffenden Daten.
  • Es wurden in der Aufbauphase jedoch noch nicht sämtliche Daten vollständig an das BZSt übermittelt und auch noch nicht alle gemeinnützigen Körperschaften in das Register eingetragen. Das Register soll sukzessive weiter aufgebaut und aktualisiert werden.
  • In der aktuellen Aufbauphase bedeutet das Fehlen einer gemeinnützigen Organisation im Register keine Aussage über deren Gemeinnützigkeitsstatus!
  • Aber Obacht: In diesem Fall sollte die Organisation oder der steuerliche Berater dennoch an das zuständige Finanzamt herantreten und zur Übermittlung der Daten auffordern. Es ist möglich, dass potentielle Spender und Zuwendungsgeber bereits jetzt die Zuwendungsvergabe von einem Registereintrag abhängig machen. 
  • Auch bei Eintragungsfehlern sollte ein Änderungsantrag (online noch nicht vorhanden) beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
  • In einer späteren Ausbaustufe können die Organisationen freiwillig auch andere Daten ändern bzw. ergänzen, wie zB Bankverbindungen zu Spendenkonten (anstatt zu dem beim Finanzamt hinterlegten Konto) und Angaben zur eigenen Homepage.


Link zum Zuwendungsempfängerregister: Zuwendungsempfängerregister (Zuwendungsempfängerregister) (bzst.de)
 

Dr. Jörg Alvermann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Sportrecht
Partner
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Dr. Oliver Cremers
Rechtsanwalt
Associate
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