Zehnt – der Steuerblog
Bleiben Sie informiert über aktuelle Entwicklungen in steuer- und steuerstrafrechtlicher Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.
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„Katzenkratzbäume sind in die Unterpos. 6307 90 10 KN einzureihen, wenn das auf der Oberfläche angebrachte Plüschgewirke den Waren ihren wesentlichen Charakter verleiht.“ (Leitsatz Nr. 2 zu : BFH vom 18.2.2020 VII R 15/18)
Good to know! Was wäre der Katzenkratzbaum auch ohne Plüschgewirke? Kein richtiger Katzenkratzbaum!