Zehnt – der Steuerblog

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Wenn jemand eine Reise tut – verliert er dann den Kindergeldanspruch?

„Wenn jemand eine Reise tut, so kann er was erzählen“, beginnt das Gedicht von Matthias Claudius. Dazu passt der Fall des FG Schleswig-Holstein (FG Schleswig-Holstein vom 25.10.2023 5 K 7/23). Dort unternahm eine Mutter vor Schulbeginn der Kinder mit diesen eine 12-monatige Rundreise durch Europa, was der Kläger auch ordnungsgemäß dem Finanzamt anzeigte. Zudem meldete er die Kinder in Deutschland ab. Da hat er gar nicht übel dran getan; nichtsdestotrotz hob das Finanzamt die Kindergeldfestsetzung mit der Begründung auf, die Kinder würden nicht mehr im Haushalt des in Deutschland verbliebenen Klägers leben.

Das FG sah dies anders und begab sich auf eine Tour d´Horizon durch das Internationale Steuerrecht. Der in Deutschland verbliebene Kläger hatte (unzweifelhaft) einen inländischen Wohnsitz; die Kinder nach Ansicht des FG ebenfalls. Denn minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über ihre Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit zugleich die elterliche Wohnung i.S. des § 8 AO innehaben. Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung berücksichtigte das FG insbesondere das Alter der Kinder und den Zweck des Auslandsaufenthalts als Rundreise. Das FG bejahte im Ergebnis die Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes (der Kinder) und damit den Kindergeldanspruch des Klägers, zumal dieser in Deutschland verblieb und den Familienwohnsitz weiter nutzte. Ferner ging des FG von einer lediglich vorübergehenden räumlichen Trennung aus. Die Rundreise sei von Anfang an befristet gewesen, so dass die Kinder weiter zum Haushalt des Klägers gehörten. Auf die Abmeldung kam es, wie sonst auch, nicht an.

 

Und die Moral von der Geschicht?

Die steuerlichen Auswirkungen mehrmonatiger Auslandsreisen wollen wohl bedacht sein, insbesondere wenn Kinder betroffen sind und/oder ein inländischer Wohnsitz nicht dauerhaft beibehalten wird. Zudem wäre die Einleitung eines Strafverfahrens nicht unwahrscheinlich gewesen, hätte der Kläger im Streitfall das Reisevorhaben der Ehefrau samt Kinder nicht angezeigt und weiter Kindergeld bezogen. Die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung hätte ihm dann nur am Ende zum Vorteil gereicht.

Sie haben Fragen zu den steuerlichen Auswirkungen von Auslandaufenthalten Ihrer Kinder? Sprechen Sie uns gerne an.

Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
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