Zehnt – der Steuerblog

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"Passive Entstrickungsgewinne“ für spanische Immobilien-S.L. europarechtswidrig

Das Finanzgericht Köln wertet in seinem Urteil vom 17.6.2021 (Az. 15 K 888/18, bisher nicht veröffentlicht) die Erfassung eines passiven Entstrickungsgewinns auf spanische Kapitalgesellschaftsanteile gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AStG als europarechtswidrig, soweit diese auf einer Änderung des DBA mit Spanien zum 1.1.2013 beruhen. Gegenstand der Entscheidung ist eine Sociedad Limitada (S.L.), eine Kapitalgesellschaft spanischen Rechts, deren einziger Vermögensgegenstand eine auf Mallorca gelegene Ferienimmobilie ist. Sämtliche Anteile an der S.L. werden von in Deutschland ansässigen Personen gehalten. Eine nicht ungewöhnliche Gestaltung, um in Spanien Steuern zu reduzieren. Das Urteil des Finanzgericht Köln ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Der Prozeßbevollmächtigte rechnet jedoch nicht damit, dass die Finanzverwaltung diesen Weg erfolgreich beschreitet. 

+++ Update: Mehr dazu in unserem Newsletter vom 5.7.2021 +++

Dr. Heinz-Willi Kamps
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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