Zehnt – der Steuerblog

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Neues vom LG Nürnberg- Fürth - Zur Rechtswidrigkeit mangelhaft begründeter Durchsuchungsbeschlüsse

Das LG Nürnberg-Fürth fiel bereits in der Vergangenheit positiv auf. So sprach das LG Nürnberg-Fürth am 5.5.2021 Angeklagte vom Vorwurf der Steuerhinterziehung wegen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz frei, auch wenn der BGH dies später anders sah.

Nunmehr hob es auf die Beschwerde der Verteidigung einen unzureichend begründeten Durchsuchungsbeschluss auf, da dieser keine Angaben zur tatbestandsmäßigen Erklärungspflicht enthalten habe, mithin dazu durch welches Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen eine Steuerhinterziehung begangen worden sein soll.

Der Beschluss des LG stellt in erfreulicher Klarheit und Deutlichkeit fest, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wie zuletzt in dem Beschluss vom 19.4.2023 (2 BvR 2180/20) wiederholt, ernst zu nehmen sind. Der Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Hierzu muss er den Tatvorwurf und die gesuchten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird. In dem Beschluss muss ferner zum Ausdruck kommen, dass der Ermittlungsrichter die Eingriffsvoraussetzungen selbstständig und eigenverantwortlich geprüft hat. Dass dies nicht immer der Fall ist und gegebenenfalls sogar zu Verwertungsverboten führen kann, stellte etwa das Landgericht Paderborn in seinem Beschluss vom 12.7.2021 (02 KLs 6 Js 44/19-3/19) klar.

Mängel bei der durch den Ermittlungsrichter zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel können im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. In aller Deutlichkeit moniert das LG Nürnberg-Fürth, dass ein Grund für die Dürftigkeit der Beschreibung des Tatvorwurfs nicht erkennbar ist, zumal der Verdachtsprüfungsvermerk genügende tatsächliche Angaben enthalte.

Was ist Betroffenen zu raten? Ermittlungsrichterliche Beschlüsse sind auch weiterhin kritisch zu würdigen, ohne dass per se reflexartig das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen ist. Denn selbst wenn der Ermittlungsrichter als „Urkundsbeamter der Staatsanwaltschaft“ instrumentalisiert wird, ist nicht bei sämtlichen zur Entscheidung über die Beschwerde berufenen Landgerichten davon auszugehen, dass diese sich die Entscheidungsgründe des LG Nürnberg-Fürth zu eigen machen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist das Klima oftmals vergiftet.

Da die Beschwerde indes nicht fristgebunden ist und Mängel des Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden können, kann es unter Umständen ratsam sein, entsprechende Beschlüsse zunächst fortbestehen zu lassen und aus taktischen Überlegungen heraus zu einem späteren Zeitpunkt anzugreifen. Wie immer gilt, es kommt drauf an.

Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
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