Zehnt – der Steuerblog

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Neue Biergarten-Entscheidung des BFH zur Umsatzsteuer

Pünktlich zur Biergarten-Saison bestätigt der BFH die Umsatzbesteuerung der Abgabe von Speisen in Biergärten außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des ermäßigten Steuersatzes für Restaurantleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG. Ferner toleriert der BFH nachteilige Schlüsse bei der Schätzung der begünstigten „Essensabgaben zum Mitnehmen“ i.H.v. lediglich 10% des Gesamtumsatzes, wenn der Unternehmer keine nachprüfbaren Aufzeichnungen hierzu führt. Beides ist wenig überraschend, aber von enormer Tragweite mit Blick auf die – aktuell – zum 31.12.2023 auslaufende Begünstigung für Restaurantleistungen. Speisen in Biergärten werden daher ab dem 1.1.2024 (auch) steuerlich teurer, falls die Begünstigung nicht verlängert wird. 

Dem hierzu jüngst veröffentlichten BFH-Beschluss vom 12.7.2023 XI B 1/23 lag eine typische Fallkonstellation zugrunde: Der Inhaber eines Grillstandes in einem Biergarten war nach dem Pachtvertrag berechtigt, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen, d.h. die Nutzung der Verzehrvorrichtungen (Bänke, Tische, Mehrweggeschirr und -besteck) und weiterer Dienstleistungen des Biergartenbetreibers (Abfallbeseitigung, Reinigung von Geschirr/Besteck, Abräumen der Tische und Bereithalten von Toiletten). Diese Dienstleistungselemente des Biergartenbetreibers werden nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung regelmäßig dem Unternehmer, der eigentlich lediglich Speisen abgibt, steuerlich zugerechnet mit der Folge, dass er Restaurantleistungen zum Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG und keine bloßen Essenslieferungen zum ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 iVm. Anlage 2 UStG erbringt, so auch der BFH in seiner jüngsten Biergarten-Entscheidung. Lediglich befristet zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sieht § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG für Umsätze vom 1.7.2020 bis - aktuell - zum 31.12.2023 eine Steuersatzermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auch in einem Biergarten vor. Die Verlängerung dieser Begünstigung ist aktuell unsicher. 
 
Der BFH hat ferner nochmals klargestellt, dass schon die Bereitstellung, Rücknahme und Reinigung von Mehrweggeschirr und -besteck genügen kann, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen, und zwar unabhängig davon, ob der die Speise abgebende Unternehmer sich hierzu eigenen oder fremden Personals bedient. Dies gilt nicht nur für Biergarten-Betriebe, sondern z.B. auch für sog. Food-Courts in Einkaufszentren oder für Betriebskantinen, anders jedoch, wenn lediglich behelfsmäßige Vorrichtungen bereitgestellt werden, die nur einen geringfügigen personellen Einsatz erfordern, z.B. im Fall von Imbissständen oder Kinos (vgl. BFH-Urteile v. 26.8.2021 V R 42/20, BStBl. II 2022, 219, und v. 20.10.2021 XI R 2/21, DStR 2022, 417, jeweils m.w.N.).

Die Abgabe von Speisen bleibt somit ein umsatzsteuerlicher Brennpunkt. Betroffene Unternehmer sind daher gut beraten, ihre Kassen- und Compliance-Systeme sowie die Umsatzdokumentation hierzu rechtzeitig zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Cristian Esteves Gomes
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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