Zehnt – der Steuerblog

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Keine Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung auf Lehrer

Der BFH hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung die Anwendbarkeit der sog. Grenzgängerregelung von Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich auf Lehrer abgelehnt und ein Besteuerungsrecht Deutschlands für die Einkünfte aus der Lehrtätigkeit anerkannt (BFH v. 22.2.2023 I R 45/19).
 
Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich steht das Besteuerungsrecht für Arbeitnehmereinkünfte grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu. Abweichend hiervon bestimmt die Grenzgängerregelung von Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich (sowie einer Vielzahl deutscher Doppelbesteuerungsabkommen), dass solche Einkünfte von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben, nur in diesem anderen Staat besteuert werden dürfen. Lebt also ein Arbeitnehmer im französischen Grenzgebiet und wird für einen Arbeitgeber im deutschen Grenzgebiet tätig, steht das Besteuerungsrecht allein Frankreich zu. Auf diese Regelung wollte sich ein in Frankreich lebender Lehrer einer deutschen Schule berufen, ohne Erfolg. Das Besteuerungsrecht stehe nach Auffassung des BFH nach dem sog. Kassenstaatsprinzip, welches Art. 13 DBA-Frankreich vorgehe, Deutschland zu. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA Frankreich dürfen Gehälter, die einer der Vertragsstaaten, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates ua. „für Dienstleistungen in der Verwaltung“ zahlt, nur in diesem Staat, vorliegend Deutschland, besteuert werden, sog. Kassenstaatsprinzip. Die Regelung findet nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA-Frankreich keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige die Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaates besitzt, ohne zugleich auch Staatsbürger des Dienststaates zu sein. „Dienstleistungen in der Verwaltung“ setzen nach Auffassung des BFH nicht voraus, dass der Arbeitnehmer unmittelbar hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Maßgeblich sei ausschließlich die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Dienstherrn. Damit kommt der Regelung ein weit über den Entscheidungsfall hinausgehender Anwendungsbereich zu. 
 

Dr. Eugen Mehlhaf
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
Senior Associate
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