Zehnt – der Steuerblog

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Erben aufgepasst!

Verkürzt der Erblasser Steuern und haben die Erben Kenntnis hiervon bzw. erlangen diese nach dessen Tod, besteht aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge der Erben für diese eine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige jener Verkürzungen gegenüber dem Finanzamt (§ 153 Abs. 1 AO). Wird diese Anzeige versäumt, können sich die Erben wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar machen (§§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO iVm. 153 Abs. 1 AO). 

In der Vergangenheit wurde – insbesondere anlässlich der Selbstanzeigewelle wegen steuerlich nicht erklärter Auslandskapitalerträge – immer wieder diskutiert, wie lange die Finanzverwaltung in die Vergangenheit zurück Steuerbescheide des Erblassers – in der Regel ging es um Einkommensteuerbescheide – korrigieren darf. Ab wann ist für die Bescheide des Erblassers Festsetzungsverjährung eingetreten? Im Fokus steht insoweit die Regelung des § 171 Abs. 7 AO, die den Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung hemmt, solange die damit zusammenhängende Straftat noch geahndet werden kann. 

Der BFH bestätigt in seinem Urteil vom 21.6.2022 (VIII R 26/19) nunmehr die jüngeren Entscheidungen des FG München (vom 26.7.2019 6 K 3189/17) und FG Hamburg (vom 26.2.2020 5 K 95/17), wonach die Strafbarkeit der Erben wegen pflichtwidriger Nichtanzeige der Steuerverkürzungen des Erblassers eine neue Ablaufhemmung für die „Ersttaten“ des Erblassers auslöst.

Dadurch können – nun höchstrichterlich geklärt – auf die Erben nachträgliche Festsetzungen zukommen, die deutlich länger als die „bekannten“ zehn Jahre zurückliegen.

Dr. Peter Talaska
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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