Zehnt – der Steuerblog

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Doch kein Verwertungsverbot bei mangelhafter Begründung ermittlungsrichterlicher Beschlüsse?

Entgegen der in Teilen der Rechtsprechung (vgl. LG Paderborn vom 12.7.2021 02 KLs 3/19, vgl. hierzu bereits Peters in AO-StB 2021, 372) und Literatur vertretenen Auffassung verneint das sonst eher progressive LG Nürnberg-Fürth ein Verwertungsverbot bei mangelhaft begründeten ermittlungsrichterlichen Durchsuchungsbeschlüssen, die es selbst zuvor für rechtswidrig erklärt hat (LG Nürnberg-Fürth vom 13.11.2023 12 Qs 72/23 unter Verweis auf LG Nürnberg-Fürth vom 7.6.2023 12 Qs 24/23).

Es sei in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH im Einzelfall aufgrund einer Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an der wirksamen Strafverfolgung mit dem Interesse des Betroffenen an der Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu prüfen, ob der festgestellte Verfahrensmangel zur Annahme eines Verwertungsverbots nötigt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der zuständige Ermittlungsrichter nach der Lehre vom hypothetisch rechtmäßigen Ersatzeingriff ordnungsgemäße Durchsuchungsbeschlüsse hätte erlassen können. Im Ergebnis stellt das LG Nürnberg-Fürth darauf ab, dass das Interesse an der Aufklärung erheblicher Steuerhinterziehungen als vorrangig zu bewerten sei.

Betroffene sollten dennoch stets die Einlegung von Rechtsmitteln gegen entsprechende Beschlüsse prüfen, zumal (evident) unwirksame Durchsuchungsbeschlüsse die Möglichkeit der Abgabe einer Selbstanzeige auch weiterhin nicht sperren.

Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
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