Zehnt – der Steuerblog

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Märchenhaftes Steuerstrafrecht

Die Sterntaler – Von Airdrops und Geschenken an Influencer

Es war einmal eine Finanzverwaltung, die allmählich aus ihrem digitalen Dornröschenschlaf erwachte. Nach dem Aufstehen stellte sie fest, dass Steuerpflichtigen im Wege sog. Airdrops, Einheiten einer virtuellen Währung oder Token unentgeltlich zugeteilt wurden und Influencer mit Geschenken überhäuft wurden. Was früher noch als Märchen galt, ward schnell zur Realität und geschwind verfolgte die Finanzverwaltung die virtuell gelegten Brotkrumen zum virtuellen Schlaraffenland.

Bei Airdrops handelt es sich zumeist um Marketing-Aktionen, bei denen als Gegenleistung personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt werden. Ziel ist es ferner, Anreize zum Erwerb weiterer (vergünstigter) Token zu schaffen. Das BMF hat hierzu bereits in einem Entwurf Stellung genommen (Bundesfinanzministerium - Entwurf eines BMF-Schreibens: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token). Nach Auffassung des BMF soll es sich durch die Bereitstellung von persönlichen Daten um Einkünfte aus einer Leistung iSd. § 22 Nr. 3 EStG handeln. Bleibt eine Gegenleistung aus, so soll es sich nach dem BMF zumindest um eine Schenkung handeln, für die die schenkungssteuerrechtlichen Regelungen gelten.

In ähnlichen Konstellationen befinden sich Influencer, wenn diese (unverlangt) zu Werbezecken hochwertige Luxusgüter zur Verfügung gestellt bekommen, bewerben sollen und die entsprechenden Gegenstände im Anschluss behalten dürfen. Die zertanzten Schuhe sind dabei mit dem Neuwert zu versteuern. Auch hierzu gibt es einen Leitfaden des BMF Bundesfinanzministerium - Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?.
Besitzer von Kryptowährungen und Influencer geraten zunehmend in den Fokus von Finanzverwaltung und Steuerfahndung. Denn viele wissen nicht um die Tatsache, dass und wie die vorgenannten Zuwendungen entsprechend zu versteuern sind. Besitzer von Kryptowährungen und Social-Media-Akteure riskieren ausweislich der BMF Schreiben „neben der Nachzahlung der nicht bezahlten Steuern beispielsweise hohe Zinszahlungen, Geldstrafen und in Extremfällen sogar eine Freiheitsstrafe“. 

Denn es gilt der wenig märchenhafte Satz Ignorantia legis non excusat - Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Auch der Bundesgerichtshof geht zunehmend davon aus, dass Steuerpflichtige, die sich in bestimmten steuerlichen Bereichen bewegen oder unternehmerisch tätig sind, sich im Vorhinein über die ihnen obliegenden steuerlichen Verpflichtungen zu informieren haben.

Damit auch diese Geschichte gut ausgeht und nicht irgendwann von Tischchen Deck Dich und Goldesel zum „Knüppel aus dem Sack“ avanciert, sind die steuerlichen Auswirkungen stets im Auge zu behalten und ggf. Korrekturen oder eine strafbefreiende Selbstanzeige vorzunehmen. 
 

Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
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